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§ 5 NGZG

Fassungen
01.09.1998 bis 31.12.1999 — BGBl. I Nr. 138/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.01.200031.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 123/1998 · aufgehoben
§ 501.09.199831.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 138/1997
§ 501.05.199631.08.1998 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 501.01.199530.04.1996 § → § BGBl. Nr. 522/1995
§ 501.07.199131.12.1994 § → § BGBl. Nr. 466/1991
§ 501.01.198430.06.1991 BGBl. Nr. 656/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nebengebührenzulagengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1998BGBl. I Nr. 138/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999danach: BGBl. I Nr. 123/1998

Abkürzung

NGZG

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage

zum Ruhegenuß

Paragraph 5, (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich

  1. Ziffer eins
    um die Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen, die
    1. Litera a
      nach Paragraph 10, Absatz 6,,
    2. Litera b
      nach Paragraph 11, Absatz 3, oder
    3. Litera c
      nach Paragraph 11, Absatz 4, in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung
    festgestellt worden sind, und
  2. Ziffer 2
    um Gutschriften von Nebengebührenwerten
    1. Litera a
      nach den Paragraphen 12 bis 16 d und
    2. Litera b
      nach Paragraph 12, in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.
  1. Absatz 2,Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt, sofern dem Ruhegenuß eine Ruhegenußbemessungsgrundlage im Ausmaß von mindestens 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zugrunde liegt, den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuß eine gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und 6 des Pensionsgesetzes 1965 gekürzte Ruhegenußbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage entspricht.
  2. Absatz 3,Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen

Teuerungszulage ändert.

  1. Absatz 4,Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß darf

jeweils 20 vH des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen.

Schlagworte

Speicherung, Pensionsautomatik, Valorisierung

Gesetzesnummer

10008259

Dokumentnummer

NOR12112739

Alte Dokumentnummer

N6199711726I