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§ 12 NGZG

Fassungen
01.01.1972 bis 30.06.1991 — BGBl. Nr. 485/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.08.199931.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002
§ 1201.07.199131.07.1999 § → § BGBl. Nr. 466/1991
§ 1201.01.197230.06.1991 BGBl. Nr. 485/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nebengebührenzulagengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1972BGBl. Nr. 485/1971

Außerkrafttretensdatum

30.06.1991danach: BGBl. Nr. 466/1991

Abkürzung

NGZG

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Festsetzung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten

aus Anlaß der Aufnahme eines Beamten

Paragraph 12, (1) Soweit nicht die Bestimmungen des Paragraph 11, anzuwenden sind, kann aus Anlaß der Aufnahme eines Beamten für die in einem früheren Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegte Dienstzeit, die im begründeten Dienstverhältnis ruhegenußfähig ist, vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen, für Beamte der Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates jedoch vom Präsidenten des Nationalrates, mit Bescheid eine Gutschrift von Nebengebührenwerten festgesetzt werden. Für diese Festsetzung sind die Nebengebührenwerte maßgebend, die für Beamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten oder gutgeschrieben worden sind.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß auch für den Fall der Aufnahme eines Beamten, der früher in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden ist.

Anmerkung

vgl. ÜR Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 602/1988

Schlagworte

Anrechnung, Speicherung

Gesetzesnummer

10008259

Dokumentnummer

NOR12096277

Alte Dokumentnummer

N61971134210