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§ 12 NGZG

Fassungen
01.08.1999 bis 31.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.08.199931.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002
§ 1201.07.199131.07.1999 § → § BGBl. Nr. 466/1991
§ 1201.01.197230.06.1991 BGBl. Nr. 485/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nebengebührenzulagengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.08.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Abkürzung

NGZG

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Festsetzung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten

aus einem früheren Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen

Paragraph 12, Wird ein Beamter aufgenommen, der früher in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden ist, ist für die in diesem früheren Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, wenn sie im begründeten Dienstverhältnis ruhegenußfähig ist, vom zuständigen Bundesminister - für Beamte oder Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates jedoch vom Präsidenten des Nationalrates - mit Bescheid eine Gutschrift von Nebengebührenwerten festzusetzen. Für diese Festsetzung sind die Nebengebührenwerte maßgebend, die für Beamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten oder gutgeschrieben worden sind.

Schlagworte

Anrechnung, Speicherung

Gesetzesnummer

10008259

Dokumentnummer

NOR12117586

Alte Dokumentnummer

N6199960767L