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§ 12 NGZG

Fassungen
01.07.1991 bis 31.07.1999 — BGBl. Nr. 466/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.08.199931.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002
§ 1201.07.199131.07.1999 § → § BGBl. Nr. 466/1991
§ 1201.01.197230.06.1991 BGBl. Nr. 485/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nebengebührenzulagengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 466/1991

Außerkrafttretensdatum

31.07.1999

Abkürzung

NGZG

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Beachte

Im Titel der Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1991, findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1991,.

Text

Festsetzung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten

aus einem früheren Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen

Paragraph 12, Wird ein Beamter aufgenommen, der früher in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden ist, ist für die in diesem früheren Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, wenn sie im begründeten Dienstverhältnis ruhegenußfähig ist, vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - für Beamte oder Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates jedoch vom Präsidenten des Nationalrates - mit Bescheid eine Gutschrift von Nebengebührenwerten festzusetzen. Für diese Festsetzung sind die Nebengebührenwerte maßgebend, die für Beamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten oder gutgeschrieben worden sind.

Schlagworte

Anrechnung, Speicherung

Gesetzesnummer

10008259

Dokumentnummer

NOR12105698

Alte Dokumentnummer

N6199116723J