Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeslehrer-Lehrverpflichtung - Einrechnung von Nebenleistungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 346/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 93/1986Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
§ 10. (1) Die Verwaltung der Unterrichtsmittel für den Unterricht in "Informatik" und "Elektronische Datenverarbeitung" an allgemeinbildenden höheren Schulen sowie die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek sind im folgenden Ausmaß je Schule in die Lehrverpflichtung einzurechnen:Paragraph 10, (1) Die Verwaltung der Unterrichtsmittel für den Unterricht in "Informatik" und "Elektronische Datenverarbeitung" an allgemeinbildenden höheren Schulen sowie die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek sind im folgenden Ausmaß je Schule in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
bei einer Betreuung von bis zu 10 Mikrocomputern 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II;bei einer Betreuung von bis zu 10 Mikrocomputern 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei;
bei einer Betreuung von mehr als 10 Mikrocomputern 2,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.bei einer Betreuung von mehr als 10 Mikrocomputern 2,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei.
(2)Absatz 2,Sofern der Unterricht an der betreffenden Schule nur im Pflichtgegenstand "Informatik" erfolgt, vermindern sich die in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Einrechnungen um jeweils 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.Sofern der Unterricht an der betreffenden Schule nur im Pflichtgegenstand "Informatik" erfolgt, vermindern sich die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Einrechnungen um jeweils 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei.
(3)Absatz 3,Soweit an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Erzieher die unverbindliche Übung "Informatik" geführt wird, sind für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek je Schule in die Lehrverpflichtung einzurechnen;
bei einer Betreuung von bis zu 10 Mikrocomputern 1,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II;bei einer Betreuung von bis zu 10 Mikrocomputern 1,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei;
bei einer Betreuung von mehr als 10 Mikrocomputern 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.bei einer Betreuung von mehr als 10 Mikrocomputern 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei.
Dokumentnummer
NOR12096582
Alte Dokumentnummer
N6197318782S