Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeslehrer-Lehrverpflichtung - Einrechnung von Nebenleistungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 346/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1990Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
§ 10. (1) Die Verwaltung der Unterrichtsmittel für die integrative Führung der Informatik in der 3. und 4. Klasse sowie für den Unterricht in „Einführung in die Informatik'' und „Informatik'' an allgemeinbildenden höheren Schulen sowie die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek sind in folgendem Ausmaß je Schule in die Lehrverpflichtung einzurechnen:Paragraph 10, (1) Die Verwaltung der Unterrichtsmittel für die integrative Führung der Informatik in der 3. und 4. Klasse sowie für den Unterricht in „Einführung in die Informatik'' und „Informatik'' an allgemeinbildenden höheren Schulen sowie die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek sind in folgendem Ausmaß je Schule in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
bei einer Betreuung von bis zu 10 Mikrocomputern 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II,bei einer Betreuung von bis zu 10 Mikrocomputern 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei,
bei einer Betreuung von mehr als 10 Mikrocomputern 2,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II,bei einer Betreuung von mehr als 10 Mikrocomputern 2,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei,
bei einer Betreuung von mehr als 25 Mikrocomputern 3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.bei einer Betreuung von mehr als 25 Mikrocomputern 3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei.
(2)Absatz 2,Sofern der Unterricht an der betreffenden Schule nur im Pflichtgegenstand „Informatik'' erfolgt, vermindern sich die in Abs. 1 angeführten Einrechnungen um jeweils 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.Sofern der Unterricht an der betreffenden Schule nur im Pflichtgegenstand „Informatik'' erfolgt, vermindern sich die in Absatz eins, angeführten Einrechnungen um jeweils 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei.
(3)Absatz 3,Soweit an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Erzieher die unverbindliche Übung "Informatik" geführt wird, sind für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek je Schule in die Lehrverpflichtung einzurechnen;
bei einer Betreuung von bis zu 10 Mikrocomputern 1,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II;bei einer Betreuung von bis zu 10 Mikrocomputern 1,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei;
bei einer Betreuung von mehr als 10 Mikrocomputern 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.bei einer Betreuung von mehr als 10 Mikrocomputern 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei.
Dokumentnummer
NOR12104620
Alte Dokumentnummer
N6199011915H