Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.09.1990 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 665/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.01.199930.11.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 481/2004
§ 1001.09.199031.12.1998 § → § BGBl. Nr. 665/1990
§ 1001.09.198531.08.1990 BGBl. Nr. 93/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtung - Einrechnung von Nebenleistungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 665/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Paragraph 10, (1) Die Verwaltung der Unterrichtsmittel für die integrative Führung der Informatik in der 3. und 4. Klasse sowie für den Unterricht in „Einführung in die Informatik'' und „Informatik'' an allgemeinbildenden höheren Schulen sowie die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek sind in folgendem Ausmaß je Schule in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

  1. Ziffer eins
    bei einer Betreuung von bis zu 10 Mikrocomputern 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei,
  2. Ziffer 2
    bei einer Betreuung von mehr als 10 Mikrocomputern 2,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei,
  3. Ziffer 3
    bei einer Betreuung von mehr als 25 Mikrocomputern 3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei.
  1. Absatz 2,Sofern der Unterricht an der betreffenden Schule nur im Pflichtgegenstand „Informatik'' erfolgt, vermindern sich die in Absatz eins, angeführten Einrechnungen um jeweils 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei.
  2. Absatz 3,Soweit an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Erzieher die unverbindliche Übung "Informatik" geführt wird, sind für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek je Schule in die Lehrverpflichtung einzurechnen;
    1. Ziffer eins
      bei einer Betreuung von bis zu 10 Mikrocomputern 1,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei;
    2. Ziffer 2
      bei einer Betreuung von mehr als 10 Mikrocomputern 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei.

Gesetzesnummer

10008304

Dokumentnummer

NOR12104620

Alte Dokumentnummer

N6199011915H