Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeslehrer-Lehrverpflichtung - Einrechnung von Nebenleistungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 346/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 481/2004Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
§ 10. Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Schulen gemeinsam benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß den §§ 6 bis 8 nur einmal erfolgen, wobei im Falle der §§ 6 und 7 die Schüler der betreffenden Schulen zusammenzuzählen sind. Paragraph 10, Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Schulen gemeinsam benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß den Paragraphen 6 bis 8 nur einmal erfolgen, wobei im Falle der Paragraphen 6 und 7 die Schüler der betreffenden Schulen zusammenzuzählen sind.
Dokumentnummer
NOR12116312
Alte Dokumentnummer
N6199913146Y