Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsakademiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1975Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Betrauung
§ 11. (1) Die Betrauung der Mitglieder des Lehrkörpers mit ihren Aufgaben obliegt dem Direktor nach Anhörung des Beirates.Paragraph 11, (1) Die Betrauung der Mitglieder des Lehrkörpers mit ihren Aufgaben obliegt dem Direktor nach Anhörung des Beirates.
(2)Absatz 2,Als Vortragende können nur solche Personen herangezogen werden, die für ein an der Verwaltungsakademie zu betreuendes Fach die Lehrbefugnis an einer Hochschule besitzen oder auf Grund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit über besonderes Fachwissen für die von ihnen zu besorgende Tätigkeit an der Verwaltungsakademie verfügen. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter müssen ein Hochschulstudium abgeschlossen haben.
(3)Absatz 3,Soweit die Mitglieder des Lehrkörpers nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist mit hauptberuflich Vortragenden für die Dauer von fünf Jahren ein Dienstvertrag, mit nebenberuflich Vortragenden, sofern sie kurzzeitig und vorübergehend an der Verwaltungsakademie tätig sind (Gastvortragende), ein Werkvertrag, andernfalls ein Dienstvertrag abzuschließen. Mit wissenschaftlichen Mitarbeitern ist ein Dienstvertrag abzuschließen.
Dokumentnummer
NOR12097606
Alte Dokumentnummer
N61975108270