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§ 11

Fassungen
01.07.1975 bis 26.11.1985 — BGBl. Nr. 122/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.07.199731.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002
§ 1127.11.198530.06.1997 § → § BGBl. Nr. 477/1985
§ 1101.07.197526.11.1985 BGBl. Nr. 122/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsakademiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1975BGBl. Nr. 122/1975

Außerkrafttretensdatum

26.11.1985danach: BGBl. Nr. 477/1985

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Betrauung

Paragraph 11, (1) Die Betrauung der Mitglieder des Lehrkörpers mit ihren Aufgaben obliegt dem Direktor nach Anhörung des Beirates.

  1. Absatz 2,Als Vortragende können nur solche Personen herangezogen werden, die für ein an der Verwaltungsakademie zu betreuendes Fach die Lehrbefugnis an einer Hochschule besitzen oder auf Grund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit über besonderes Fachwissen für die von ihnen zu besorgende Tätigkeit an der Verwaltungsakademie verfügen. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter müssen ein Hochschulstudium abgeschlossen haben.
  2. Absatz 3,Soweit die Mitglieder des Lehrkörpers nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist mit hauptberuflich Vortragenden für die Dauer von fünf Jahren ein Dienstvertrag, mit nebenberuflich Vortragenden, sofern sie kurzzeitig und vorübergehend an der Verwaltungsakademie tätig sind (Gastvortragende), ein Werkvertrag, andernfalls ein Dienstvertrag abzuschließen. Mit wissenschaftlichen Mitarbeitern ist ein Dienstvertrag abzuschließen.

Gesetzesnummer

10008366

Dokumentnummer

NOR12097606

Alte Dokumentnummer

N61975108270