Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.07.1997 bis 31.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.07.199731.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002
§ 1127.11.198530.06.1997 § → § BGBl. Nr. 477/1985
§ 1101.07.197526.11.1985 BGBl. Nr. 122/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsakademiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Betrauung

Paragraph 11, (1) Die Betrauung der Mitglieder des Lehrkörpers mit ihren Aufgaben obliegt dem Direktor nach Anhörung des Beirates.

  1. Absatz 2,Als Vortragende können nur solche Personen herangezogen werden, die für ein an der Verwaltungsakademie zu betreuendes Fach die Lehrbefugnis an einer Hochschule besitzen oder auf Grund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit über besonderes Fachwissen für die von ihnen zu besorgende Tätigkeit an der Verwaltungsakademie verfügen. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter müssen ein Hochschulstudium abgeschlossen haben.
  2. Absatz 3,Soweit die Mitglieder des Lehrkörpers nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist mit hauptberuflich Vortragenden für die Dauer von fünf Jahren ein Dienstvertrag, mit nebenberuflich Vortragenden ein Werkvertrag abzuschließen. Mit wissenschaftlichen Mitarbeitern ist ein Dienstvertrag abzuschließen.
  3. Absatz 4,Hauptberuflich Vortragenden, die eine Lehrbefugnis an einer österreichischen Hochschule besitzen und sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund befinden, kann für die Dauer der Verwendung an der Verwaltungsakademie des Bundes ein Karenzurlaub gewährt werden. Im Fall der Gewährung eines solchen Karenzurlaubes ist die Zeit dieses Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Für die Dauer des Karenzurlaubes ist ein Dienstvertrag abzuschließen, in dem die Höhe des vereinbarten Entgelts den bisherigen Dienstbezügen entspricht.

Gesetzesnummer

10008366

Dokumentnummer

NOR12114021

Alte Dokumentnummer

N6199763021J