Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsakademiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 477/1985Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Betrauung
§ 11. (1) Die Betrauung der Mitglieder des Lehrkörpers mit ihren Aufgaben obliegt dem Direktor nach Anhörung des Beirates.Paragraph 11, (1) Die Betrauung der Mitglieder des Lehrkörpers mit ihren Aufgaben obliegt dem Direktor nach Anhörung des Beirates.
(2)Absatz 2,Als Vortragende können nur solche Personen herangezogen werden, die für ein an der Verwaltungsakademie zu betreuendes Fach die Lehrbefugnis an einer Hochschule besitzen oder auf Grund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit über besonderes Fachwissen für die von ihnen zu besorgende Tätigkeit an der Verwaltungsakademie verfügen. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter müssen ein Hochschulstudium abgeschlossen haben.
(3)Absatz 3,Soweit die Mitglieder des Lehrkörpers nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist mit hauptberuflich Vortragenden für die Dauer von fünf Jahren ein Dienstvertrag, mit nebenberuflich Vortragenden ein Werkvertrag abzuschließen. Mit wissenschaftlichen Mitarbeitern ist ein Dienstvertrag abzuschließen.
(4)Absatz 4,Hauptberuflich Vortragenden, die eine Lehrbefugnis an einer österreichischen Hochschule besitzen und sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund befinden, kann für die Dauer der Verwendung an der Verwaltungsakademie des Bundes ein Karenzurlaub gewährt werden. Im Fall der Gewährung eines solchen Karenzurlaubes liegen berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 75 Abs. 3 BDG 1979 vor. Für die Dauer des Karenzurlaubes ist ein Dienstvertrag abzuschließen, in dem die Höhe des vereinbarten Entgelts den bisherigen Dienstbezügen entspricht.Hauptberuflich Vortragenden, die eine Lehrbefugnis an einer österreichischen Hochschule besitzen und sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund befinden, kann für die Dauer der Verwendung an der Verwaltungsakademie des Bundes ein Karenzurlaub gewährt werden. Im Fall der Gewährung eines solchen Karenzurlaubes liegen berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 vor. Für die Dauer des Karenzurlaubes ist ein Dienstvertrag abzuschließen, in dem die Höhe des vereinbarten Entgelts den bisherigen Dienstbezügen entspricht.
Dokumentnummer
NOR12101871
Alte Dokumentnummer
N61985182950