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§ 11

Fassungen
27.11.1985 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 477/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.07.199731.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002
§ 1127.11.198530.06.1997 § → § BGBl. Nr. 477/1985
§ 1101.07.197526.11.1985 BGBl. Nr. 122/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsakademiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

27.11.1985BGBl. Nr. 477/1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Betrauung

Paragraph 11, (1) Die Betrauung der Mitglieder des Lehrkörpers mit ihren Aufgaben obliegt dem Direktor nach Anhörung des Beirates.

  1. Absatz 2,Als Vortragende können nur solche Personen herangezogen werden, die für ein an der Verwaltungsakademie zu betreuendes Fach die Lehrbefugnis an einer Hochschule besitzen oder auf Grund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit über besonderes Fachwissen für die von ihnen zu besorgende Tätigkeit an der Verwaltungsakademie verfügen. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter müssen ein Hochschulstudium abgeschlossen haben.
  2. Absatz 3,Soweit die Mitglieder des Lehrkörpers nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist mit hauptberuflich Vortragenden für die Dauer von fünf Jahren ein Dienstvertrag, mit nebenberuflich Vortragenden ein Werkvertrag abzuschließen. Mit wissenschaftlichen Mitarbeitern ist ein Dienstvertrag abzuschließen.
  3. Absatz 4,Hauptberuflich Vortragenden, die eine Lehrbefugnis an einer österreichischen Hochschule besitzen und sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund befinden, kann für die Dauer der Verwendung an der Verwaltungsakademie des Bundes ein Karenzurlaub gewährt werden. Im Fall der Gewährung eines solchen Karenzurlaubes liegen berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 vor. Für die Dauer des Karenzurlaubes ist ein Dienstvertrag abzuschließen, in dem die Höhe des vereinbarten Entgelts den bisherigen Dienstbezügen entspricht.

Gesetzesnummer

10008366

Dokumentnummer

NOR12101871

Alte Dokumentnummer

N61985182950