Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V über die Eignung für den Höheren oder Gehobenen Dienst im BMAArömisch fünf über die Eignung für den Höheren oder Gehobenen Dienst im BMAA
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 687/1977Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 2.Paragraph 2,
Im Auswahlverfahren für den Höheren Dienst sind zu bewerten:
das Verständnis für politische, wirtschaftspolitische, kulturelle und rechtliche Zusammenhänge im Bereich der internationalen Beziehungen (auf der Grundlage einer Klausurarbeit);
die Kenntnis von Fremdsprachen (auf der Grundlage der schriftlichen Übersetzung eines deutschen Textes ins Englische und Französische);
das Gedächtnis (auf der Grundlage der schriftlichen Wiedergabe eines vorgelesenen Textes);
die Allgemeinbildung und das historische, volkswirtschaftliche, völkerrechtliche und verfassungsrechtliche Fachwissen (auf der Grundlage eines Gespräches mit den Mitgliedern der im § 4 Abs. 1 genannten Kommission);die Allgemeinbildung und das historische, volkswirtschaftliche, völkerrechtliche und verfassungsrechtliche Fachwissen (auf der Grundlage eines Gespräches mit den Mitgliedern der im Paragraph 4, Absatz eins, genannten Kommission);
die Ausdrucksfähigkeit im Deutschen, Englischen und Französischen (auf der Grundlage eines Gespräches mit den Mitgliedern der im § 4 Abs. 1 genannten Kommission);die Ausdrucksfähigkeit im Deutschen, Englischen und Französischen (auf der Grundlage eines Gespräches mit den Mitgliedern der im Paragraph 4, Absatz eins, genannten Kommission);
die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Eignung für eine Dienstleistung im In- und Ausland (auf der Grundlage eines Gespräches mit den Mitgliedern der im § 4 Abs. 1 genannten Kommission sowie der erforderlichen Untersuchungen und Erhebungen).die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Eignung für eine Dienstleistung im In- und Ausland (auf der Grundlage eines Gespräches mit den Mitgliedern der im Paragraph 4, Absatz eins, genannten Kommission sowie der erforderlichen Untersuchungen und Erhebungen).
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Dokumentnummer
NOR12098157
Alte Dokumentnummer
N61977158050