Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V über die Eignung für den Höheren oder Gehobenen Dienst im BMAArömisch fünf über die Eignung für den Höheren oder Gehobenen Dienst im BMAA
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 687/1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 120/1989Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
12.01.1985
Außerkrafttretensdatum
14.03.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 120/1989
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 2. Im Auswahlverfahren für den Höheren Dienst sind zu bewerten: Paragraph 2, Im Auswahlverfahren für den Höheren Dienst sind zu bewerten:
das Verständnis für politische, wirtschaftliche, kulturelle und rechtliche Zusammenhänge im Bereich der internationalen Beziehungen (auf der Grundlage einer Klausurarbeit);
die Kenntnis von Fremdsprachen (auf der Grundlage der schriftlichen Übersetzung eines deutschen Textes in die englische und in die französische Sprache);
das Gedächtnis (auf der Grundlage der schriftlichen Wiedergabe eines vorgelesenen Textes);
die Allgemeinbildung und das historische, volkswirtschaftliche, kulturelle, völkerrechtliche und verfassungsrechtliche Fachwissen (auf der Grundlage eines Gespräches mit den Mitgliedern der im § 4 Abs. 1 genannten Kommission);die Allgemeinbildung und das historische, volkswirtschaftliche, kulturelle, völkerrechtliche und verfassungsrechtliche Fachwissen (auf der Grundlage eines Gespräches mit den Mitgliedern der im Paragraph 4, Absatz eins, genannten Kommission);
die Ausdrucksfähigkeit in der deutschen, in der englischen und in der französischen Sprache (auf der Grundlage eines Gespräches mit den Mitgliedern der im § 4 Abs. 1 genannten Kommission), wobei die allfälligen Kenntnisse einer weiteren Fremdsprache, deren Beherrschung von der im § 4 Abs. 1 genannten Kommission als von besonderem Nutzen für den Auswärtigen Dienst angesehen wird, für die Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen sind;die Ausdrucksfähigkeit in der deutschen, in der englischen und in der französischen Sprache (auf der Grundlage eines Gespräches mit den Mitgliedern der im Paragraph 4, Absatz eins, genannten Kommission), wobei die allfälligen Kenntnisse einer weiteren Fremdsprache, deren Beherrschung von der im Paragraph 4, Absatz eins, genannten Kommission als von besonderem Nutzen für den Auswärtigen Dienst angesehen wird, für die Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen sind;
die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Eignung für eine Dienstleistung im In- und Ausland (auf der Grundlage eines Gespräches mit den Mitgliedern der im § 4 Abs. 1 genannten Kommission sowie der erforderlichen Untersuchungen und Erhebungen).die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Eignung für eine Dienstleistung im In- und Ausland (auf der Grundlage eines Gespräches mit den Mitgliedern der im Paragraph 4, Absatz eins, genannten Kommission sowie der erforderlichen Untersuchungen und Erhebungen).
Dokumentnummer
NOR12101736
Alte Dokumentnummer
N61985179210