Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
12.01.1985 bis 14.03.1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 212.01.198514.03.1989 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 120/1989
§ 201.01.197811.01.1985 BGBl. Nr. 687/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch fünf über die Eignung für den Höheren oder Gehobenen Dienst im BMAA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

12.01.1985

Außerkrafttretensdatum

14.03.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 120/1989

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 2, Im Auswahlverfahren für den Höheren Dienst sind zu bewerten:

  1. Ziffer eins
    das Verständnis für politische, wirtschaftliche, kulturelle und rechtliche Zusammenhänge im Bereich der internationalen Beziehungen (auf der Grundlage einer Klausurarbeit);
  2. Ziffer 2
    die Kenntnis von Fremdsprachen (auf der Grundlage der schriftlichen Übersetzung eines deutschen Textes in die englische und in die französische Sprache);
  3. Ziffer 3
    das Gedächtnis (auf der Grundlage der schriftlichen Wiedergabe eines vorgelesenen Textes);
  4. Ziffer 4
    die Allgemeinbildung und das historische, volkswirtschaftliche, kulturelle, völkerrechtliche und verfassungsrechtliche Fachwissen (auf der Grundlage eines Gespräches mit den Mitgliedern der im Paragraph 4, Absatz eins, genannten Kommission);
  5. Ziffer 5
    die Ausdrucksfähigkeit in der deutschen, in der englischen und in der französischen Sprache (auf der Grundlage eines Gespräches mit den Mitgliedern der im Paragraph 4, Absatz eins, genannten Kommission), wobei die allfälligen Kenntnisse einer weiteren Fremdsprache, deren Beherrschung von der im Paragraph 4, Absatz eins, genannten Kommission als von besonderem Nutzen für den Auswärtigen Dienst angesehen wird, für die Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen sind;
  6. Ziffer 6
    die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Eignung für eine Dienstleistung im In- und Ausland (auf der Grundlage eines Gespräches mit den Mitgliedern der im Paragraph 4, Absatz eins, genannten Kommission sowie der erforderlichen Untersuchungen und Erhebungen).

Schlagworte

Test

Gesetzesnummer

10008419

Dokumentnummer

NOR12101736

Alte Dokumentnummer

N61985179210