Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V über die Eignung für den Höheren oder Gehobenen Dienst im BMAArömisch fünf über die Eignung für den Höheren oder Gehobenen Dienst im BMAA
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 687/1977Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 5.Paragraph 5,
Von der Feststellung der Eignung durch ein Auswahlverfahren gemäß §§ 1 bis 4 ist abzusehen, wenn ein Bewerber für eine Verwendung auf den Gebieten des Bauwesens oder des Fernmeldewesens auf Grund seiner fachlichen Ausbildung nach Anhörung der im § 4 Abs. 1 oder 2 genannten Kommission für diese Verwendung als geeignet betrachtet wird. Von der Feststellung der Eignung durch ein Auswahlverfahren gemäß Paragraphen eins bis 4 ist abzusehen, wenn ein Bewerber für eine Verwendung auf den Gebieten des Bauwesens oder des Fernmeldewesens auf Grund seiner fachlichen Ausbildung nach Anhörung der im Paragraph 4, Absatz eins, oder 2 genannten Kommission für diese Verwendung als geeignet betrachtet wird.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Dokumentnummer
NOR12098160
Alte Dokumentnummer
N61977158080