Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V über die Eignung für den Höheren oder Gehobenen Dienst im BMAArömisch fünf über die Eignung für den Höheren oder Gehobenen Dienst im BMAA
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 687/1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 120/1989Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
12.01.1985
Außerkrafttretensdatum
14.03.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 120/1989
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 5. Von der Feststellung der Eignung durch ein Auswahlverfahren gemäß den §§ 1 bis 4 ist in folgenden Fällen abzusehen, wenn ein Bewerber auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung nach Anhörung der in § 4 Abs. 1 oder 2 genannten Kommission als geeignet betrachtet wird: Paragraph 5, Von der Feststellung der Eignung durch ein Auswahlverfahren gemäß den Paragraphen eins bis 4 ist in folgenden Fällen abzusehen, wenn ein Bewerber auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung nach Anhörung der in Paragraph 4, Absatz eins, oder 2 genannten Kommission als geeignet betrachtet wird:
für eine befristete Verwendung im Ausland als Fachmann für Wissenschaft und Technologie;
für eine Verwendung im Inland als Fachmann auf den Gebieten des Bibliothekswesens, der Datenverarbeitung, des Bauwesens sowie des Fernmeldewesens.
Dokumentnummer
NOR12101737
Alte Dokumentnummer
N61985179220