Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V über die Eignung für den Höheren oder Gehobenen Dienst im BMAArömisch fünf über die Eignung für den Höheren oder Gehobenen Dienst im BMAA
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 687/1977Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Nachweis der Eignung für eine Verwendung im Inland gilt für jene Beamte als erbracht, die am 31. Dezember 1977 dem Höheren oder dem Gehobenen Dienst im Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten angehört haben.
(2)Absatz 2,Der Nachweis der Eignung für eine Verwendung im Ausland gilt für jene Beamte als erbracht, die am 31. Dezember 1977 dem Höheren Auswärtigen Dienst oder dem Gehobenen Dienst im Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten angehört haben.
(3)Absatz 3,Der Nachweis der Eignung für eine Verwendung an einem Kulturinstitut oder als Kultur- oder Presseattaché(-rat) gilt auch für jene Beamte des Höheren Dienstes als erbracht, die
gemäß § 14 Abs. 1 des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst, des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung oder, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, des Bundeskanzleramtes in den Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten übernommen worden sind, odergemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Bundesministeriengesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 389, aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst, des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung oder, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, des Bundeskanzleramtes in den Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten übernommen worden sind, oder
die Prüfung für den Höheren Auslandskulturdienst erfolgreich abgelegt haben.
(4)Absatz 4,Der Nachweis der Eignung für eine Verwendung an einer Vertretungsbehörde bei einer internationalen Organisation für multilaterale wirtschaftliche Angelegenheiten gilt auch für jene Beamte des Höheren Dienstes als erbracht, die
gemäß § 14 Abs. 1 des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, aus dem Personalstand des Bundeskanzleramtes oder des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie in den Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten übernommen undgemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Bundesministeriengesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 389, aus dem Personalstand des Bundeskanzleramtes oder des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie in den Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten übernommen und
bei der Österreichischen Mission bei den Europäischen Gemeinschaften verwendet worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Dokumentnummer
NOR12098161
Alte Dokumentnummer
N61977158090