Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V über die Eignung für den Höheren oder Gehobenen Dienst im BMAArömisch fünf über die Eignung für den Höheren oder Gehobenen Dienst im BMAA
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 687/1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 120/1989Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
12.01.1985
Außerkrafttretensdatum
14.03.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 120/1989
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 6. (1) Der Nachweis der Eignung für eine Verwendung im Inland gilt für jene Beamte als erbracht, die am 31. Dezember 1977 dem Höheren oder dem Gehobenen Dienst im Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten angehört haben.Paragraph 6, (1) Der Nachweis der Eignung für eine Verwendung im Inland gilt für jene Beamte als erbracht, die am 31. Dezember 1977 dem Höheren oder dem Gehobenen Dienst im Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten angehört haben.
(2)Absatz 2,Der Nachweis der Eignung für eine Verwendung im Ausland gilt für jene Beamte als erbracht, die am 31. Dezember 1977 dem Höheren Auswärtigen Dienst oder dem Gehobenen Dienst im Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten angehört haben.
(3)Absatz 3,Der Nachweis der Eignung für eine Verwendung an einem Kulturinstitut oder als Kultur- oder Presseattaché(-rat) gilt auch für jene Beamte des Höheren Dienstes als erbracht, die
gemäß § 14 Abs. 1 des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst, des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung oder, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, des Bundeskanzleramtes in den Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten übernommen worden sind, odergemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Bundesministeriengesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 389, aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst, des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung oder, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, des Bundeskanzleramtes in den Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten übernommen worden sind, oder
die Prüfung für den Höheren Auslandskulturdienst erfolgreich abgelegt haben.
(4)Absatz 4,Der Nachweis der Eignung für eine Verwendung an einer Vertretungsbehörde bei einer internationalen Organisation für multilaterale wirtschaftliche Angelegenheiten gilt auch für jene Beamte des Höheren Dienstes als erbracht, die
gemäß § 14 Abs. 1 des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, aus dem Personalstand des Bundeskanzleramtes oder des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie in den Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten übernommen undgemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Bundesministeriengesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 389, aus dem Personalstand des Bundeskanzleramtes oder des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie in den Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten übernommen und
bei der Österreichischen Mission bei den Europäischen Gemeinschaften verwendet worden sind.
(5)Absatz 5,Der Nachweis der Eignung für eine dem Tätigkeitsbereich der Gruppe Entwicklungshilfe der ehemaligen Sektion IV des Bundeskanzleramtes entsprechende Verwendung entfällt für jene Bedienstete, die gemäß Artikel VIII des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 und das ÖIG-Gesetz geändert sowie damit zusammenhängende Bestimmungen über den Wirkungsbereich einzelner Bundesministerien getroffen werden, BGBl. Nr. 439/1984, in den Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten übernommen wurden.Der Nachweis der Eignung für eine dem Tätigkeitsbereich der Gruppe Entwicklungshilfe der ehemaligen Sektion römisch vier des Bundeskanzleramtes entsprechende Verwendung entfällt für jene Bedienstete, die gemäß Artikel römisch acht des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 und das ÖIG-Gesetz geändert sowie damit zusammenhängende Bestimmungen über den Wirkungsbereich einzelner Bundesministerien getroffen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 439 aus 1984,, in den Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten übernommen wurden.
Schlagworte
Ersatz, Übernahme
Dokumentnummer
NOR12101738
Alte Dokumentnummer
N61985179230