Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
12.01.1985 bis 14.03.1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 612.01.198514.03.1989 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 120/1989
§ 601.01.197811.01.1985 BGBl. Nr. 687/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch fünf über die Eignung für den Höheren oder Gehobenen Dienst im BMAA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

12.01.1985

Außerkrafttretensdatum

14.03.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 120/1989

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 6, (1) Der Nachweis der Eignung für eine Verwendung im Inland gilt für jene Beamte als erbracht, die am 31. Dezember 1977 dem Höheren oder dem Gehobenen Dienst im Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten angehört haben.

  1. Absatz 2,Der Nachweis der Eignung für eine Verwendung im Ausland gilt für jene Beamte als erbracht, die am 31. Dezember 1977 dem Höheren Auswärtigen Dienst oder dem Gehobenen Dienst im Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten angehört haben.
  2. Absatz 3,Der Nachweis der Eignung für eine Verwendung an einem Kulturinstitut oder als Kultur- oder Presseattaché(-rat) gilt auch für jene Beamte des Höheren Dienstes als erbracht, die
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Bundesministeriengesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 389, aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst, des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung oder, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, des Bundeskanzleramtes in den Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten übernommen worden sind, oder
    2. Ziffer 2
      die Prüfung für den Höheren Auslandskulturdienst erfolgreich abgelegt haben.
  3. Absatz 4,Der Nachweis der Eignung für eine Verwendung an einer Vertretungsbehörde bei einer internationalen Organisation für multilaterale wirtschaftliche Angelegenheiten gilt auch für jene Beamte des Höheren Dienstes als erbracht, die
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Bundesministeriengesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 389, aus dem Personalstand des Bundeskanzleramtes oder des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie in den Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten übernommen und
    2. Ziffer 2
      bei der Österreichischen Mission bei den Europäischen Gemeinschaften verwendet worden sind.
  4. Absatz 5,Der Nachweis der Eignung für eine dem Tätigkeitsbereich der Gruppe Entwicklungshilfe der ehemaligen Sektion römisch vier des Bundeskanzleramtes entsprechende Verwendung entfällt für jene Bedienstete, die gemäß Artikel römisch acht des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 und das ÖIG-Gesetz geändert sowie damit zusammenhängende Bestimmungen über den Wirkungsbereich einzelner Bundesministerien getroffen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 439 aus 1984,, in den Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten übernommen wurden.

Schlagworte

Ersatz, Übernahme

Gesetzesnummer

10008419

Dokumentnummer

NOR12101738

Alte Dokumentnummer

N61985179230