Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.05.1978 bis 31.12.1984 — BGBl. Nr. 203/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.03.199630.11.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/1999
§ 501.01.198529.02.1996 § → § BGBl. Nr. 499/1984
§ 501.05.197831.12.1984 BGBl. Nr. 203/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1978,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.05.1978BGBl. Nr. 203/1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.1984danach: BGBl. Nr. 499/1984

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Zulassung zu Grundausbildungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Grundausbildung für Wachebeamte sind Bundesbedienstete zuzuweisen, die auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe W 3 bereits ernannt sind. Andere Bundesbedienstete, die eine solche Ernennung anstreben, können, sofern sie die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse erfüllen, zugelassen werden.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für dienstführende Wachebeamte und für Kriminalbeamte ist, abgesehen von der Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz) und der Erfordernisse des Artikel römisch sieben, Absatz 6, der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977,, vom Ergebnis der gemäß Paragraph 7, durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.
  3. Absatz 3,Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe W 1 ist, abgesehen von der Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Verwendungsgruppe W 1 (Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz), vom Ergebnis der gemäß Paragraph 7, durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.
  4. Absatz 4,Sofern hiefür in der Öffentlichkeit ein Bedarf besteht und Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, können Bedienstete anderer Gebietskörperschaften gegen Kostenersatz zu Grundausbildungslehrgängen gemäß Paragraph eins, zugelassen werden.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008433

Dokumentnummer

NOR12098289

Alte Dokumentnummer

N61978110850

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/203/P5/NOR12098289