Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1985 bis 29.02.1996 — BGBl. Nr. 499/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.03.199630.11.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/1999
§ 501.01.198529.02.1996 § → § BGBl. Nr. 499/1984
§ 501.05.197831.12.1984 BGBl. Nr. 203/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 499 aus 1984,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 499/1984

Außerkrafttretensdatum

29.02.1996

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Zulassung zu Grundausbildungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Grundausbildung für Wachebeamte sind Bundesbedienstete zuzuweisen, die auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe W 3 bereits ernannt sind. Andere Bundesbedienstete, die eine solche Ernennung anstreben, können, sofern sie die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse erfüllen, zugelassen werden.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für dienstführende Wachebeamte und für Kriminalbeamte ist, abgesehen von der Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 zum BDG 1979) und

der Erfordernisse der Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 4, zum BDG 1979, vom Ergebnis der gemäß Paragraph 7, durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.

  1. Absatz 3,Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe W 1 ist, abgesehen von der Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Verwendungsgruppe W 1 (Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz), vom Ergebnis der gemäß Paragraph 7, durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.
  2. Absatz 4,Sofern hiefür in der Öffentlichkeit ein Bedarf besteht und Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, können Bedienstete anderer Gebietskörperschaften gegen Kostenersatz zu Grundausbildungslehrgängen gemäß Paragraph eins, zugelassen werden.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008433

Dokumentnummer

NOR12100990

Alte Dokumentnummer

N61984119230

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/203/P5/NOR12100990