Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.03.1996 bis 30.11.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.03.199630.11.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/1999
§ 501.01.198529.02.1996 § → § BGBl. Nr. 499/1984
§ 501.05.197831.12.1984 BGBl. Nr. 203/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.03.1996

Außerkrafttretensdatum

30.11.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/1999

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Zulassung zu Grundausbildungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Grundausbildung für Wachebeamte sind Bundesbedienstete zuzuweisen, die auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe W 3 bereits ernannt sind. Andere Bundesbedienstete, die eine solche Ernennung anstreben, können, sofern sie die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse erfüllen, zugelassen werden.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für dienstführende Wachebeamte und für Kriminalbeamte ist, abgesehen von der Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 zum BDG 1979) und der Erfordernisse der Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 4, zum BDG 1979, vom Ergebnis der gemäß Paragraph 7, durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.
  3. Absatz 3,Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe W 1 ist, abgesehen von der Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Verwendungsgruppe W 1 (Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz), vom Ergebnis der gemäß Paragraph 7, durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.
  4. Absatz 4,Die für eine Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1 gemäß Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 15, Absatz eins, Litera c und Absatz 2 und Ziffer 55 Punkt 2, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, BDG 1979 erforderliche praktische Verwendung muß auf Dienststellen mit exekutiver Außendiensttätigkeit zurückgelegt worden sein. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auch eine andere Verwendung anerkannt werden, wenn dies im Hinblick auf die Gewinnung von spezifisch qualifiziertem Fachpersonal erforderlich ist. Für die Grundausbildung für den ökonomisch-administrativen Gendarmeriedienst ist jede Verwendung zulässig.
  5. Absatz 5,Sofern hiefür in der Öffentlichkeit ein Bedarf besteht und Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, können Bedienstete anderer Gebietskörperschaften gegen Kostenersatz zu Grundausbildungslehrgängen gemäß Paragraph eins, zugelassen werden.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008433

Dokumentnummer

NOR12111371

Alte Dokumentnummer

N6199653635J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/203/P5/NOR12111371