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§ 74 RGV

Fassungen
01.04.1978 bis 31.12.1990 — BGBl. Nr. 263/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 263/1978

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.04.1978BGBl. Nr. 263/1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990danach: BGBl. Nr. 277/1991

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

römisch drei. HAUPTSTÜCK

Vertragsbedienstete

Paragraph 74,

Die Bestimmungen des römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. Hauptstückes sind auf die Vertragsbediensteten des Bundes (Paragraph eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) mit der Abweichung sinngemäß anzuwenden, daß die Vertragsbediensteten in folgende Gebührenstufen eingereiht werden:

Gebührenstufe              Personenkreis

1          Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I der

        Entlohnungsgruppe e, der Entlohnungsgruppe d bis

        Entlohnungsstufe 15 einschließlich, der Entlohnungsgruppe c

        bis Entlohnungsstufe 11 einschließlich;

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas römisch zwei der Entlohnungsgruppen p 5 und p 4 sowie der Entlohnungsgruppen p 3 bis p 1 bis Entlohnungsstufe 15 einschließlich;

Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L der Entlohnungsgruppe l 3 bis Entlohnungsstufe 7 einschließlich;

Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L der Entlohnungsgruppe l 3.

2 Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas römisch eins der Entlohnungsgruppe d ab der Entlohnungsstufe 16, der Entlohnungsgruppe c ab der Entlohnungsstufe 12 und der Entlohnungsgruppe b bis Entlohnungsstufe 9 einschließlich;

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas römisch zwei der Entlohnungsgruppen p 3 bis p 1 ab der Entlohnungsstufe 16;

Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L der Entlohnungsgruppe l 3 in den Entlohnungsstufen 8 bis 11 einschließlich, der Entlohnungsgruppe l 2b 1 bis Entlohnungsstufe 7 einschließlich, der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 bis Entlohnungsstufe 5 einschließlich und der Entlohnungsgruppe l 2a 2 bis Entlohnungsstufe 4 einschließlich;

Gebührenstufe              Personenkreis

           Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der

        Entlohnungsgruppen l 2a und l 2b.

3          Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I der

Entlohnungsgruppe b ab der Entlohnungsstufe 10 und der Entlohnungsgruppe a;

Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L der Entlohnungsgruppe l 3 ab der Entlohnungsstufe 12, der Entlohnungsgruppe l 2b 1 ab der Entlohnungsstufe 8, der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 ab der Entlohnungsstufe 6, der Entlohnungsgruppe l 2a 2 ab der Entlohnungsstufe 5 und der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa;

Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa.

Schlagworte

Reisegebührenstufe

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12098317

alte Dokumentnummer

N61978111130