Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
III. HAUPTSTÜCKrömisch drei. HAUPTSTÜCK
Vertragsbedienstete
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist – mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 – auch auf die Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.Dieses Bundesgesetz ist – mit Ausnahme des Paragraph 27, Absatz 2, – auch auf die Vertragsbediensteten nach Paragraph eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.
(2)Absatz 2,§ 25c Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des § 3 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung § 74 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung tritt.Paragraph 25 c, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Paragraph 3, Absatz eins, in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Paragraph 74, in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung tritt.
(3)Absatz 3,Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe pd sind bei Dienstreisen in das Ausland in die Gebührenstufe 2a gemäß § 74 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung einzureihen.Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe pd sind bei Dienstreisen in das Ausland in die Gebührenstufe 2a gemäß Paragraph 74, in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung einzureihen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024
Dokumentnummer
NOR40172139