Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 665/1994BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 665/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
III. HAUPTSTÜCKrömisch drei. HAUPTSTÜCK
Vertragsbedienstete
§ 74.Paragraph 74,
Dieses Bundesgesetz ist auch auf die Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden. Die Vertragsbediensteten werden jedoch in folgende Gebührenstufen eingereiht: Dieses Bundesgesetz ist auch auf die Vertragsbediensteten nach Paragraph eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden. Die Vertragsbediensteten werden jedoch in folgende Gebührenstufen eingereiht:
in die Gebührenstufe 1:
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas IVertragsbedienstete des Entlohnungsschemas römisch eins
der Entlohnungsgruppen e, d und c,
der Entlohnungsgruppe b bis Entlohnungsstufe 9,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II,Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas römisch zwei,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I LVertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L
der Entlohnungsgruppe l 3 bis Entlohnungsstufe 11,
der Entlohnungsgruppe l 2b 1 bis Entlohnungsstufe 7,
der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 bis Entlohnungsstufe 5,
der Entlohnungsgruppe l 2a 2 bis Entlohnungsstufe 4,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen l 3 und l 2,Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L der Entlohnungsgruppen l 3 und l 2,
Studienassistenten (wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte) und Demonstratoren,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K
der Entlohnungsgruppe k 6,
der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 bis Entlohnungsstufe 12,
der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 bis Entlohnungsstufe 7,
in die Gebührenstufe 2a:
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas IVertragsbedienstete des Entlohnungsschemas römisch eins
der Entlohnungsgruppe b ab der Entlohnungsstufe 10,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I LVertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L
der Entlohnungsgruppe l 3 ab der Entlohnungsstufe 12,
der Entlohnungsgruppe l 2b 1 ab der Entlohnungsstufe 8,
der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 ab der Entlohnungsstufe 6,
der Entlohnungsgruppe l 2a 2 ab der Entlohnungsstufe 5,
der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa,
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa,Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K
der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 ab der Entlohnungsstufe 13,
der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 ab der Entlohnungsstufe 8.
Schlagworte
Reisegebührenstufe
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Dokumentnummer
NOR12108021
alte Dokumentnummer
N6199413700A