Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsakademiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 568/1979Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Aufstiegskurs
§ 23. (1) Die Verwaltungsakademie hat jährlich einen Aufstiegskurs auszuschreiben. Sie hat ihn zu veranstalten, wenn zu ihm mindestens zehn Bewerber zugelassen werden. Werden weniger als zehn Bewerber zugelassen, kann die Abhaltung des Aufstiegskurses um längstens ein Jahr verschoben werden.Paragraph 23, (1) Die Verwaltungsakademie hat jährlich einen Aufstiegskurs auszuschreiben. Sie hat ihn zu veranstalten, wenn zu ihm mindestens zehn Bewerber zugelassen werden. Werden weniger als zehn Bewerber zugelassen, kann die Abhaltung des Aufstiegskurses um längstens ein Jahr verschoben werden.
(2)Absatz 2,Der Aufstiegskurs hat nicht mehr als 20 Teilnehmer zu umfassen.
(3)Absatz 3,Die Dauer des Aufstiegskurses hat zwölf Wochenstunden durch drei Semester zu betragen. Hievon sind mindestens vier Wochenstunden als Übungen abzuhalten. Für die Einteilung des Studienjahres gilt § 19 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes 1966, BGBl. Nr. 177, sinngemäß.Die Dauer des Aufstiegskurses hat zwölf Wochenstunden durch drei Semester zu betragen. Hievon sind mindestens vier Wochenstunden als Übungen abzuhalten. Für die Einteilung des Studienjahres gilt Paragraph 19, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 177, sinngemäß.
(4)Absatz 4,Die Zeit der Teilnahme am Aufstiegskurs gilt nicht als Dienst.
(5)Absatz 5,Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstiegskurs sind:
die Reifeprüfung an einer höheren Schule,
zehn Jahre Bundesdienstzeit,
wirksame Leistungsfeststellung, daß der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat,
der Nachweis entsprechender Kenntnisse auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung und besonderer Kenntnisse im bisherigen dienstlichen Wirkungsbereich des Zulassungswerbers,
ein im Dienstweg zu überreichender Antrag des Zulassungswerbers.
(6)Absatz 6,Der Nachweis gemäß Abs. 5 Z 4 gilt bei Zulassungswerbern, die in den letzten zwei Jahren vor ihrer Bewerbung eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956, wegen überwiegend höherwertiger Verwendung bezogen haben, als erbracht. Andere Zulassungswerber haben den Nachweis durch eine mündliche Prüfung zu erbringen, die vor einer Kommission abzulegen ist. Die Gegenstände dieser Prüfung sind durch Verordnung der Bundesregierung festzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus dem Direktor der Verwaltungsakademie als Vorsitzenden und aus zwei Prüfungskommissären. Ein Prüfungskommissär ist auf die Dauer von fünf Jahren und der zweite auf Vorschlag des Leiters der für den Zulassungswerber zuständigen Zentralstelle jeweils für den Anlaßfall vom Bundeskanzler zu bestellen. Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter und für die Mitglieder der Prüfungskommission je ein Ersatzmitglied vom Bundeskanzler zu bestellen.Der Nachweis gemäß Absatz 5, Ziffer 4, gilt bei Zulassungswerbern, die in den letzten zwei Jahren vor ihrer Bewerbung eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, wegen überwiegend höherwertiger Verwendung bezogen haben, als erbracht. Andere Zulassungswerber haben den Nachweis durch eine mündliche Prüfung zu erbringen, die vor einer Kommission abzulegen ist. Die Gegenstände dieser Prüfung sind durch Verordnung der Bundesregierung festzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus dem Direktor der Verwaltungsakademie als Vorsitzenden und aus zwei Prüfungskommissären. Ein Prüfungskommissär ist auf die Dauer von fünf Jahren und der zweite auf Vorschlag des Leiters der für den Zulassungswerber zuständigen Zentralstelle jeweils für den Anlaßfall vom Bundeskanzler zu bestellen. Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter und für die Mitglieder der Prüfungskommission je ein Ersatzmitglied vom Bundeskanzler zu bestellen. (7)Absatz 7,Erfüllen mehr als 20 Zulassungswerber die Voraussetzungen gemäß Abs. 5, so sind Zulassungswerber in folgender Reihenfolge zum Aufstiegskurs zuzulassen:Erfüllen mehr als 20 Zulassungswerber die Voraussetzungen gemäß Absatz 5,, so sind Zulassungswerber in folgender Reihenfolge zum Aufstiegskurs zuzulassen:
Zulassungswerber, die in den letzten zwei Jahren vor ihrer Bewerbung eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes wegen überwiegend höherwertiger Verwendung bezogen haben,Zulassungswerber, die in den letzten zwei Jahren vor ihrer Bewerbung eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes wegen überwiegend höherwertiger Verwendung bezogen haben,
sonstige Zulassungswerber entsprechend der Dauer ihrer Bundesdienstzeit, bei gleicher Bundesdienstzeit nach dem höheren Lebensalter.
(8)Absatz 8,Zulassungswerber, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 erfüllen, jedoch gemäß Abs. 7 zum Aufstiegskurs nicht zugelassen werden konnten, sind bei den nächstfolgenden Aufstiegskursen ohne neuerliche kommissionelle Prüfung (Abs. 6) bevorzugt zu berücksichtigen.Zulassungswerber, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 5, erfüllen, jedoch gemäß Absatz 7, zum Aufstiegskurs nicht zugelassen werden konnten, sind bei den nächstfolgenden Aufstiegskursen ohne neuerliche kommissionelle Prüfung (Absatz 6,) bevorzugt zu berücksichtigen.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse, Test, Kommissionsvorsitzender,
Funktionsdauer
Dokumentnummer
NOR12099107
Alte Dokumentnummer
N61979114630