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§ 23

Fassungen
01.01.1995 bis 30.04.1996 — BGBl. Nr. 550/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2301.04.200031.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002
§ 2301.07.199731.03.2000 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 2301.05.199630.06.1997 § → § BGBl. Nr. 375/1996
§ 2301.01.199530.04.1996 § → § BGBl. Nr. 550/1994
§ 2301.01.198031.12.1994 BGBl. Nr. 568/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsakademiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 550/1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996danach: BGBl. Nr. 375/1996

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Aufstiegskurs

Paragraph 23, (1) Die Verwaltungsakademie hat jährlich einen Aufstiegskurs auszuschreiben. Sie hat ihn zu veranstalten, wenn zu ihm mindestens zehn Bewerber zugelassen werden. Werden weniger als zehn Bewerber zugelassen, kann die Abhaltung des Aufstiegskurses um längstens ein Jahr verschoben werden.

  1. Absatz 2,Der Aufstiegskurs hat nicht mehr als 20 Teilnehmer zu umfassen.
  2. Absatz 3,Die Dauer des Aufstiegskurses hat zwölf Wochenstunden durch drei Semester zu betragen. Hievon sind mindestens vier Wochenstunden als Übungen abzuhalten. Für die Einteilung des Studienjahres gilt Paragraph 19, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 177, sinngemäß.
  3. Absatz 4,Die Zeit der Teilnahme am Aufstiegskurs gilt nicht als Dienst.
  4. Absatz 5,Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstiegskurs sind:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        die Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
      2. Litera b
        die Studienberechtigung nach dem Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften,
    2. Ziffer 2
      zehn Jahre Bundesdienstzeit,
    3. Ziffer 3
      wirksame Leistungsfeststellung, daß der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat,
    4. Ziffer 4
      der Nachweis entsprechender Kenntnisse auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung und besonderer Kenntnisse im bisherigen dienstlichen Wirkungsbereich des Zulassungswerbers,
    5. Ziffer 5
      ein im Dienstweg zu überreichender Antrag des Zulassungswerbers.
  5. Absatz 6,Der Nachweis gemäß Absatz 5, Ziffer 4, gilt bei Zulassungswerbern als erbracht, die in den letzten zwei Jahren vor ihrer Bewerbung
    1. Ziffer eins
      eine Verwendungszulage nach den Paragraphen 34, 75, 92, oder 121 Absatz eins, Ziffer eins, (vormals Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins,) des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, wegen überwiegend höherwertiger Verwendung bezogen haben oder
    2. Ziffer 2
      in der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung durchgehend auf einem Arbeitsplatz (oder mehreren Arbeitsplätzen) der Verwendungsgruppen PT 1 oder PT 2 (mit Hochschulbildung) verwendet worden sind.
    Andere Zulassungswerber haben den Nachweis
    durch eine mündliche Prüfung zu erbringen, die vor einer Kommission abzulegen ist. Die Gegenstände dieser Prüfung sind durch Verordnung der Bundesregierung festzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus dem Direktor der Verwaltungsakademie als Vorsitzenden und aus zwei Prüfungskommissären. Ein Prüfungskommissär ist auf die Dauer von fünf Jahren und der zweite auf Vorschlag des Leiters der für den Zulassungswerber zuständigen Zentralstelle jeweils für den Anlaßfall vom Bundeskanzler zu bestellen. Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter und für die Mitglieder der Prüfungskommission je ein Ersatzmitglied vom Bundeskanzler zu bestellen.
  6. Absatz 7,Erfüllen mehr als 20 Zulassungswerber die Voraussetzungen gemäß Absatz 5,, so sind Zulassungswerber in folgender Reihenfolge zum Aufstiegskurs zuzulassen:
    1. Ziffer eins
      Zulassungswerber, die in den letzten zwei Jahren vor ihrer Bewerbung eine Verwendungszulage nach den Paragraphen 34, 75, 92, oder 121 Absatz eins, Ziffer eins, (vormals Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins,) des Gehaltsgesetzes 1956 wegen überwiegend höherwertiger Verwendung bezogen haben,
    2. Ziffer 2
      sonstige Zulassungswerber entsprechend der Dauer ihrer Bundesdienstzeit, bei gleicher Bundesdienstzeit nach dem höheren Lebensalter.
  7. Absatz 8,Zulassungswerber, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 5, erfüllen, jedoch gemäß Absatz 7, zum Aufstiegskurs nicht zugelassen werden konnten, sind bei den nächstfolgenden Aufstiegskursen ohne neuerliche kommissionelle Prüfung (Absatz 6,) bevorzugt zu berücksichtigen.

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 105/1980;

Schlagworte

Zulassungserfordernisse, Test, Kommissionsvorsitzender, Funktionsdauer, Sozialwissenschaft, BGBl. Nr. 177/1966, BGBl. Nr. 54/1956

Gesetzesnummer

10008366

Dokumentnummer

NOR12109169

Alte Dokumentnummer

N6199439564J