Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsakademiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Aufstiegskurs
§ 23. (1) Die Verwaltungsakademie hat jährlich einen Aufstiegskurs auszuschreiben. Sie hat ihn zu veranstalten, wenn zu ihm mindestens zehn Bewerber zugelassen werden. Werden weniger als zehn Bewerber zugelassen, kann die Abhaltung des Aufstiegskurses um längstens ein Jahr verschoben werden.Paragraph 23, (1) Die Verwaltungsakademie hat jährlich einen Aufstiegskurs auszuschreiben. Sie hat ihn zu veranstalten, wenn zu ihm mindestens zehn Bewerber zugelassen werden. Werden weniger als zehn Bewerber zugelassen, kann die Abhaltung des Aufstiegskurses um längstens ein Jahr verschoben werden.
(2)Absatz 2,Der Aufstiegskurs hat nicht mehr als 20 Teilnehmer zu umfassen.
(3)Absatz 3,Die Dauer des Aufstiegskurses hat zwölf Wochenstunden durch drei Semester zu betragen. Hievon sind mindestens vier Wochenstunden als Übungen abzuhalten. Für die Einteilung des Studienjahres gilt § 19 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes 1966, BGBl. Nr. 177, sinngemäß.Die Dauer des Aufstiegskurses hat zwölf Wochenstunden durch drei Semester zu betragen. Hievon sind mindestens vier Wochenstunden als Übungen abzuhalten. Für die Einteilung des Studienjahres gilt Paragraph 19, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 177, sinngemäß.
(4)Absatz 4,Die Zeit der Teilnahme am Aufstiegskurs gilt nicht als Dienst.
(5)Absatz 5,Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstiegskurs sind:
die Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
die Studienberechtigung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften,die Studienberechtigung nach dem Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften,
zehn Jahre Bundesdienstzeit oder
zehn Jahre Dienstzeit zu inländischen Gebietskörperschaften, wenn davon die letzten zwei Jahre im Bundesdienst zurückgelegt worden sind,
wirksame Leistungsfeststellung, daß der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat,
der Nachweis entsprechender Kenntnisse auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung und besonderer Kenntnisse im bisherigen dienstlichen Wirkungsbereich des Zulassungswerbers,
ein im Dienstweg zu überreichender Antrag des Zulassungswerbers.
(6)Absatz 6,Der Nachweis gemäß Abs. 5 Z 4 gilt bei Zulassungswerbern als erbracht, die in den letzten zwei Jahren vor ihrer BewerbungDer Nachweis gemäß Absatz 5, Ziffer 4, gilt bei Zulassungswerbern als erbracht, die in den letzten zwei Jahren vor ihrer Bewerbung
eine Verwendungszulage nach den §§ 34, 75, 92 oder 121 Abs. 1 Z 1 (vormals § 30a Abs. 1 Z 1) des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, wegen überwiegend höherwertiger Verwendung bezogen haben odereine Verwendungszulage nach den Paragraphen 34, 75, 92, oder 121 Absatz eins, Ziffer eins, (vormals Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins,) des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, wegen überwiegend höherwertiger Verwendung bezogen haben oder
in der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens durchgehend auf einem Arbeitsplatz (oder mehreren Arbeitsplätzen) der Verwendungsgruppen PT 1 oder PT 2 (mit Hochschulbildung) verwendet worden sind.
Andere Zulassungswerber haben den Nachweis
durch eine mündliche Prüfung zu erbringen, die vor einer Kommission abzulegen ist. Die Gegenstände dieser Prüfung sind durch Verordnung der Bundesregierung festzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus dem Direktor der Verwaltungsakademie als Vorsitzenden und aus zwei Prüfungskommissären. Ein Prüfungskommissär ist auf die Dauer von fünf Jahren und der zweite auf Vorschlag des Leiters der für den Zulassungswerber zuständigen Zentralstelle jeweils für den Anlaßfall vom Bundeskanzler zu bestellen. Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter und für die Mitglieder der Prüfungskommission je ein Ersatzmitglied vom Bundeskanzler zu bestellen.
(7)Absatz 7,Erfüllen mehr als 20 Zulassungswerber die Voraussetzungen gemäß Abs. 5, so sind Zulassungswerber in folgender Reihenfolge zum Aufstiegskurs zuzulassen:Erfüllen mehr als 20 Zulassungswerber die Voraussetzungen gemäß Absatz 5,, so sind Zulassungswerber in folgender Reihenfolge zum Aufstiegskurs zuzulassen:
Zulassungswerber, die in den letzten zwei Jahren vor ihrer Bewerbung eine Verwendungszulage nach den §§ 34, 75, 92 oder 121 Abs. 1 Z 1 (vormals § 30a Abs. 1 Z 1) des Gehaltsgesetzes 1956 wegen überwiegend höherwertiger Verwendung bezogen haben,Zulassungswerber, die in den letzten zwei Jahren vor ihrer Bewerbung eine Verwendungszulage nach den Paragraphen 34, 75, 92, oder 121 Absatz eins, Ziffer eins, (vormals Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins,) des Gehaltsgesetzes 1956 wegen überwiegend höherwertiger Verwendung bezogen haben,
sonstige Zulassungswerber entsprechend der Dauer ihrer Bundesdienstzeit, bei gleicher Bundesdienstzeit nach dem höheren Lebensalter.
(8)Absatz 8,Zulassungswerber, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 erfüllen, jedoch gemäß Abs. 7 zum Aufstiegskurs nicht zugelassen werden konnten, sind bei den nächstfolgenden Aufstiegskursen ohne neuerliche kommissionelle Prüfung (Abs. 6) bevorzugt zu berücksichtigen.Zulassungswerber, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 5, erfüllen, jedoch gemäß Absatz 7, zum Aufstiegskurs nicht zugelassen werden konnten, sind bei den nächstfolgenden Aufstiegskursen ohne neuerliche kommissionelle Prüfung (Absatz 6,) bevorzugt zu berücksichtigen.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse, Test, Kommissionsvorsitzender,
Funktionsdauer, Sozialwissenschaft, BGBl. Nr. 177/1966,
BGBl. Nr. 54/1956
Dokumentnummer
NOR12114022
Alte Dokumentnummer
N6199763022J