Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
01.07.1980 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 280/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 96/2007
§ 2901.01.200531.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 176/2004
§ 2901.07.199731.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 2901.07.198030.06.1997 BGBl. Nr. 280/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 280/1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997danach: BGBl. I Nr. 61/1997

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Zeit zum Aufsuchen eines neuen Dienstplatzes

Paragraph 29, (1) Dem Dienstnehmer ist im Falle der Kündigung oder vier Wochen vor Ablauf des auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrages nach mindestens dreimonatiger Beschäftigungsdauer zum Aufsuchen eines neuen Dienstplatzes auf Verlangen eine freie Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes zu gewähren.

  1. Absatz 2,Die freie Zeit beträgt bei einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrag und bei vierzehntägiger Kündigungsfrist zwei Werktage, bei einer Kündigungsfrist von einem Monat drei Werktage, bei einer solchen von zwei Monaten vier Werktage und bei einer zwei Monate übersteigenden Kündigungsfrist fünf Werktage. Die freien Tage können auch aufeinanderfolgend genommen werden.

Schlagworte

Arbeitsplatzwechsel, Arbeitsuche

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR12099442

alte Dokumentnummer

N6198015875S