Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Freizeit während der Kündigungsfrist
§ 29. (1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.Paragraph 29, (1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
(2)Absatz 2,Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG).Ansprüche nach Absatz eins, bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (Paragraph 10, Absatz 7, ASVG).
(3)Absatz 3,Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können abweichende Regelungen getroffen werden.
Schlagworte
Arbeitsplatzwechsel, Arbeitsuche
Dokumentnummer
NOR40061715