Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
01.07.1997 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 61/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 96/2007
§ 2901.01.200531.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 176/2004
§ 2901.07.199731.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 2901.07.198030.06.1997 BGBl. Nr. 280/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 61/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 176/2004

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Freizeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 29, (1) Dem Dienstnehmer ist im Falle der Kündigung oder vier Wochen vor Ablauf des auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrages nach mindestens dreimonatiger Beschäftigungsdauer auf Verlangen freie Zeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren.

  1. Absatz 2,Die freie Zeit beträgt bei einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrag und bei 14tägiger Kündigungsfrist zwei Werktage, bei einer Kündigungsfrist von einem Monat drei Werktage, bei einer solchen von zwei Monaten vier Werktage und bei einer zwei Monate übersteigenden Kündigungsfrist fünf Werktage. Die freien Tage können auch aufeinanderfolgend genommen werden.
  2. Absatz 3,Bei Kündigung durch den Dienstnehmer gebührt der Anspruch gemäß Absatz eins und 2 mindestens im halben Ausmaß. Ergibt diese Berechnung Bruchteile von Werktagen, sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
  3. Absatz 4,Ansprüche nach Absatz eins bis 3 bestehen nicht
    1. Ziffer eins
      bei Kündigung durch den Dienstnehmer wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung;
    2. Ziffer 2
      bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (Paragraph 10, Absatz 7, ASVG).
  4. Absatz 5,Absatz 4, gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Pension gemäß Paragraph 253 c, ASVG.
  5. Absatz 6,Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können abweichende Regelungen getroffen werden.

Schlagworte

Arbeitsplatzwechsel, Arbeitsuche

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR12114056

alte Dokumentnummer

N6199763062J