Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 657/1983Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Schutz der Jugendlichen
§ 60. (1) Unter Jugendlichen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nicht als Kinder im Sinne des § 61 Abs. 6 gelten und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, jedenfalls aber solange sie in einem Lehr- oder sonstigen, mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen.Paragraph 60, (1) Unter Jugendlichen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nicht als Kinder im Sinne des Paragraph 61, Absatz 6, gelten und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, jedenfalls aber solange sie in einem Lehr- oder sonstigen, mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen.
(2)Absatz 2,Bei der Beschäftigung von Jugendlichen ist auf deren Gesundheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen. Es ist ihnen die zum Besuch der Berufsschule (Kurse) notwendige freie Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes zu gewähren.
(3)Absatz 3,Jugendliche (Abs. 1) dürfen zur Nachtarbeit (§ 43) und zu Überstundenarbeit (§ 42) nicht herangezogen werden. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind nur in besonders dringlichen Fällen (§ 45 Abs. 5) zulässig.Jugendliche (Absatz eins,) dürfen zur Nachtarbeit (Paragraph 43,) und zu Überstundenarbeit (Paragraph 42,) nicht herangezogen werden. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind nur in besonders dringlichen Fällen (Paragraph 45, Absatz 5,) zulässig.
(4)Absatz 4,Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nicht zu Akkordarbeiten, akkordähnlichen Arbeiten, leistungsbezogenen Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, wie beispielsweise Arbeiten, für die Entgelt gebührt, das auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruht, wenn die damit verbundene durchschnittliche Arbeitsleistung die Kräfte des Jugendlichen übersteigt, sowie zu Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo herangezogen werden.
(5)Absatz 5,Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf für Jugendliche die im § 37 Abs. 1 festgelegte Stundenzahl nicht überschreiten. § 38 gilt sinngemäß.Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf für Jugendliche die im Paragraph 37, Absatz eins, festgelegte Stundenzahl nicht überschreiten. Paragraph 38, gilt sinngemäß.
(6)Absatz 6,Den Dienstnehmern ist die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a ASVG erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.Den Dienstnehmern ist die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen gemäß Paragraph 132 a, ASVG erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.
(7)Absatz 7,Die Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a ASVG sind bei Jugendlichen, die erstmalig eine Beschäftigung angetreten haben, tunlichst binnen zwei Monaten durchzuführen.Die Jugendlichenuntersuchungen gemäß Paragraph 132 a, ASVG sind bei Jugendlichen, die erstmalig eine Beschäftigung angetreten haben, tunlichst binnen zwei Monaten durchzuführen.
Schlagworte
Arbeitsschutz, Lehrverhältnis, Schule, Mehrleistung, Verfahren,
Arbeitsbewertung, Persönlichkeitsbewertung, Statistik, Untersuchung,
Jugendlicher
Dokumentnummer
NOR12099473
alte Dokumentnummer
N6198015906S