Rechtstracker.at

§ 60

Fassungen
01.01.1984 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 657/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 60 heute28.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 210/2013
§ 6001.01.200827.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 96/2007
§ 6001.07.199931.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 6001.07.199730.06.1999 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 6001.01.198430.06.1997 BGBl. Nr. 657/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 657/1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997danach: BGBl. I Nr. 61/1997

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Schutz der Jugendlichen

Paragraph 60, (1) Unter Jugendlichen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nicht als Kinder im Sinne des Paragraph 61, Absatz 6, gelten und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, jedenfalls aber solange sie in einem Lehr- oder sonstigen, mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen.

  1. Absatz 2,Bei der Beschäftigung von Jugendlichen ist auf deren Gesundheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen. Es ist ihnen die zum Besuch der Berufsschule (Kurse) notwendige freie Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes zu gewähren.
  2. Absatz 3,Jugendliche (Absatz eins,) dürfen zur Nachtarbeit (Paragraph 43,) und zu Überstundenarbeit (Paragraph 42,) nicht herangezogen werden. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind nur in besonders dringlichen Fällen (Paragraph 45, Absatz 5,) zulässig.
  3. Absatz 4,Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nicht zu Akkordarbeiten, akkordähnlichen Arbeiten, leistungsbezogenen Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, wie beispielsweise Arbeiten, für die Entgelt gebührt, das auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruht, wenn die damit verbundene durchschnittliche Arbeitsleistung die Kräfte des Jugendlichen übersteigt, sowie zu Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo herangezogen werden.
  4. Absatz 5,Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf für Jugendliche die im Paragraph 37, Absatz eins, festgelegte Stundenzahl nicht überschreiten. Paragraph 38, gilt sinngemäß.
  5. Absatz 6,Den Dienstnehmern ist die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen gemäß Paragraph 132 a, ASVG erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.
  6. Absatz 7,Die Jugendlichenuntersuchungen gemäß Paragraph 132 a, ASVG sind bei Jugendlichen, die erstmalig eine Beschäftigung angetreten haben, tunlichst binnen zwei Monaten durchzuführen.

Schlagworte

Arbeitsschutz, Lehrverhältnis, Schule, Mehrleistung, Verfahren, Arbeitsbewertung, Persönlichkeitsbewertung, Statistik, Untersuchung, Jugendlicher

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR12099473

alte Dokumentnummer

N6198015906S