Rechtstracker.at

§ 60

Fassungen
01.01.2008 bis 27.12.2013 — BGBl. I Nr. 96/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 60 heute28.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 210/2013
§ 6001.01.200827.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 96/2007
§ 6001.07.199931.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 6001.07.199730.06.1999 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 6001.01.198430.06.1997 BGBl. Nr. 657/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 96/2007

Außerkrafttretensdatum

27.12.2013danach: BGBl. I Nr. 210/2013

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Schutz der Jugendlichen

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die nicht als Kinder im Sinne des Paragraph 61, Absatz 6, gelten, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Abweichend davon gilt Paragraph 60 a, Absatz 3, auch für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Absatz 2,Die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen darf 40 Stunden, die Tagesarbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Paragraph 38, Absatz eins und 2 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Werden Jugendliche von mehreren Dienstgebern beschäftigt, so darf die Gesamtdauer der einzelnen Beschäftigungen zusammengerechnet die in Absatz 2, vorgesehenen Höchstgrenzen der Arbeitszeit nicht überschreiten.
  4. Absatz 4,Für Personen unter 15 Jahren, die im Rahmen eines Pflicht- oder Ferialpraktikums beschäftigt werden (Paragraph 61, Absatz 7, Ziffer 2 und 3), gilt Absatz 2, mit der Abweichung, daß während der Hauptferien und schulfreier Zeiten, die eine Woche überschreiten, die tägliche Arbeitszeit sieben Stunden und die Wochenarbeitszeit 35 Stunden nicht überschreiten darf. In dieser Zeit ist eine abweichende Verteilung der Arbeitszeit gemäß Paragraph 38, nicht zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens sieben Stunden, ist eine Beschäftigung nicht mehr zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit weniger als sieben Stunden, darf die im Betrieb zu verbringende Zeit zwei Stunden nicht überschreiten.
  5. Absatz 5,Während jedes Zeitraumes von 24 Stunden ist
    1. Ziffer eins
      Personen unter 15 Jahren (Paragraph 61, Absatz 7,) eine ununterbrochende Ruhezeit von mindestens 14 Stunden,
    2. Ziffer 2
      den übrigen Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden
    zu gewähren. Für Jugendliche, die mit der Viehpflege und Melkung (Stallarbeit) beschäftigt sind, kann die Ruhezeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres auf zehn Stunden verkürzt werden, sofern innerhalb von drei Wochen eine Ruhezeit oder Wochenfreizeit entsprechend verlängert wird.
  6. Absatz 6,Paragraph 44, gilt mit der Maßgabe, daß eine Arbeitspause mindestens 30 Minuten zu betragen hat.
  7. Absatz 7,Jugendliche dürfen in der Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr nicht beschäftigt und zur Überstundenarbeit (Paragraph 42,) nicht herangezogen werden.
  8. Absatz 8,Personen unter 15 Jahren (Paragraph 61, Absatz 7,) dürfen vor 6 Uhr nicht zur Arbeit herangezogen werden. Die übrigen Jugendlichen dürfen zu regelmäßiger Arbeit vor 6 Uhr nur herangezogen werden, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß Paragraph 51, Absatz 5, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, durchgeführt wurde.
  9. Absatz 9,Jugendliche dürfen an Samstagen und Sonntagen nicht beschäftigt werden.
  10. Absatz 10,Während der Arbeitsspitzen muß die Wochenfreizeit mindestens 41 aufeinanderfolgende Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, betragen. Arbeiten während der Wochenfreizeit und an Feiertagen sind nur in besonders dringlichen Fällen (Paragraph 45, Absatz 5,) zulässig.
  11. Absatz 11,Jugendliche, die während der Wochenfreizeit (Absatz 10,) beschäftigt werden, haben in der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts Anspruch auf Freizeit in folgendem Ausmaß bei einer Beschäftigung:
    1. Ziffer eins
      am Samstag im Ausmaß der geleisteten Arbeit;
    2. Ziffer 2
      am Sonntag im doppelten Ausmaß der geleisteten Arbeit;
    3. Ziffer 3
      während der Wochenfreizeit am Samstag und am Sonntag eine ununterbrochene Wochenfreizeit von 48 Stunden.
    Jedes zweite Wochenende muß arbeitsfrei bleiben. Eine Beschäftigung während der Wochenfreizeit ist an höchstens 15 Wochenenden im Kalenderjahr erlaubt.

Schlagworte

Arbeitsschutz, Lehrverhältnis, Schule, Mehrleistung, Verfahren, Arbeitsbewertung, Persönlichkeitsbewertung, Statistik, Untersuchung, Jugendlicher

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR40093847