Rechtstracker.at

§ 60

Fassungen
01.07.1997 bis 30.06.1999 — BGBl. I Nr. 61/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 60 heute28.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 210/2013
§ 6001.01.200827.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 96/2007
§ 6001.07.199931.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 6001.07.199730.06.1999 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 6001.01.198430.06.1997 BGBl. Nr. 657/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 61/1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999danach: BGBl. I Nr. 127/1999

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Schutz der Jugendlichen

Paragraph 60, (1) Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die nicht als Kinder im Sinne des Paragraph 61, Absatz 6, gelten,

  1. Ziffer eins
    bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
  2. Ziffer 2
    bis zur Beendigung eines Lehr- oder sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnisses, längstens jedoch bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres.
  1. Absatz 2,Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Jugendlichen darf 40 Stunden, die Tagesarbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten. Paragraph 38, ist anzuwenden.
  2. Absatz 3,Jugendlichen ist nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren. Für Jugendliche, die mit der Viehpflege und Melkung (Stallarbeit) beschäftigt sind, kann die Ruhezeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres auf zehn Stunden verkürzt werden.
  3. Absatz 4,Jugendliche dürfen zur Nachtarbeit (Paragraph 43,) und zur Überstundenarbeit (Paragraph 42,) nicht herangezogen werden.
  4. Absatz 5,Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von 41 Stunden zu gewähren, in die der Sonntag zu fallen hat. Diese Wochenfreizeit soll nach Möglichkeit spätestens am Samstag um 13 Uhr beginnen. Arbeiten während der Wochenfreizeit und an Feiertagen sind nur in besonders dringlichen Fällen (Paragraph 45, Absatz 5,) zulässig.
  5. Absatz 6,Jugendliche, die während der Wochenfreizeit (Absatz 5,) beschäftigt werden, haben in der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts Anspruch auf Freizeit in folgendem Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      Bei einer Beschäftigung am Samstag nach 13 Uhr im Ausmaß der geleisteten Arbeit;
    2. Ziffer 2
      bei einer Beschäftigung am Sonntag im doppelten Ausmaß der geleisteten Arbeit;
    3. Ziffer 3
      bei einer Beschäftigung während der Wochenfreizeit am Samstag nach 13 Uhr und am Sonntag eine ununterbrochene Wochenfreizeit von 41 Stunden.
    Jedes zweite Wochenende muß arbeitsfrei bleiben. Eine Beschäftigung während der Wochenfreizeit ist an höchstens 15 Wochenenden im Kalenderjahr erlaubt.

Schlagworte

Arbeitsschutz, Lehrverhältnis, Schule, Mehrleistung, Verfahren, Arbeitsbewertung, Persönlichkeitsbewertung, Statistik, Untersuchung, Jugendlicher

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR12114059

alte Dokumentnummer

N6199763065J