Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1980Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Lehrverhältnis
§ 63. (1) Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungsverhältnis.Paragraph 63, (1) Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungsverhältnis.
(2)Absatz 2,Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer körperlich und geistig geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.
(3)Absatz 3,Jedem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung, wobei auf gewährte Naturalleistungen entsprechend Rücksicht zu nehmen ist.
(4)Absatz 4,Auf Verlangen des Lehrlings ist dieser noch drei Monate nach Beendigung des Lehrverhältnisses zu behalten (Behaltspflicht).
Schlagworte
Eignung, Lohn, Gehalt, Naturalbezug, Sachbezug
Dokumentnummer
NOR12099476
alte Dokumentnummer
N6198015909S