Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Lehrverhältnis
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungsverhältnis.
(2)Absatz 2,Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer die für die Ausbildung erforderliche Eignung aufweist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.
(3)Absatz 3,Jedem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung, wobei auf gewährte Naturalleistungen entsprechend Rücksicht zu nehmen ist.
(4)Absatz 4,Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Lehrling nach Ablauf der Lehrzeit drei Monate im erlernten Beruf weiter zu verwenden (Behaltepflicht).
Schlagworte
Eignung, Lohn, Gehalt, Naturalbezug, Sachbezug
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Dokumentnummer
NOR40078400