Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Lehrverhältnis
§ 63. (1) Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungsverhältnis.Paragraph 63, (1) Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungsverhältnis.
(2)Absatz 2,Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer körperlich und geistig geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.
(3)Absatz 3,Jedem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung, wobei auf gewährte Naturalleistungen entsprechend Rücksicht zu nehmen ist.
(4)Absatz 4,Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Lehrling nach Ablauf der Lehrzeit drei Monate im erlernten Beruf weiter zu verwenden (Behaltepflicht).
Schlagworte
Eignung, Lohn, Gehalt, Naturalbezug, Sachbezug
Dokumentnummer
NOR12114062
alte Dokumentnummer
N6199763068J