Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
VerwendungsbezeichnungsV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1983Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Verwendung im Ausland
§ 1.Paragraph eins,
Beamte des Höheren Dienstes im Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, deren Eignung für eine Verwendung im Höheren Dienst gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 687/1977 festgestellt worden ist oder auf welche § 6 Abs. 2 der zitierten Verordnung anzuwenden ist, haben Verwendungsbezeichnungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu führen. Beamte des Höheren Dienstes im Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, deren Eignung für eine Verwendung im Höheren Dienst gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1977, festgestellt worden ist oder auf welche Paragraph 6, Absatz 2, der zitierten Verordnung anzuwenden ist, haben Verwendungsbezeichnungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Dokumentnummer
NOR12100030
Alte Dokumentnummer
N61983116430