Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
VerwendungsbezeichnungsV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1990Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.03.1986
Außerkrafttretensdatum
30.04.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1990
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Verwendung im Inland
§ 1. Beamte des Höheren Dienstes im Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, deren Eignung für eine Verwendung im Höheren Dienst gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 687/1977 festgestellt worden ist oder auf welche § 6 Abs. 2 der zitierten Verordnung anzuwenden ist, haben Verwendungsbezeichnungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu führen. Paragraph eins, Beamte des Höheren Dienstes im Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, deren Eignung für eine Verwendung im Höheren Dienst gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1977, festgestellt worden ist oder auf welche Paragraph 6, Absatz 2, der zitierten Verordnung anzuwenden ist, haben Verwendungsbezeichnungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu führen.
Dokumentnummer
NOR12102421
Alte Dokumentnummer
N61986184610