Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983,
Text
UNTERABSCHNITT B
Beamte in handwerklicher Verwendung
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Gehalt
§ 39. (1) Das Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung wird durch die Verwendungsgruppe, die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.Paragraph 39, (1) Das Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung wird durch die Verwendungsgruppe, die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2)Absatz 2,Es kommen in Betracht für Beamte
der Verwendungsgruppen P 1 und P 2 - die Dienstklassen III der Verwendungsgruppen P 1 und P 2 - die Dienstklassen römisch drei
und IV, und römisch vier,
der Verwendungsgruppen P 3 bis P 5 - die Dienstklasse III. der Verwendungsgruppen P 3 bis P 5 - die Dienstklasse römisch drei.
§ 28 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Das Gehalt beträgt in der Dienstklasse III
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in der Verwendungsgruppe
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in der Gehaltsstufe P 1 P 2 P 3 P 4 P 5
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Schilling
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1 8.189 7.949 7.708 7.468 7.229
2 8.477 8.189 7.925 7.637 7.361
3 8.765 8.429 8.141 7.804 7.493
4 9.053 8.669 8.357 7.973 7.625
5 9.341 8.909 8.573 8.141 7.757
6 9.630 9.150 8.788 8.308 7.889
7 9.916 9.388 9.004 8.477 8.022
8 10.206 9.630 9.221 8.645 8.153
9 10.493 9.870 9.438 8.812 8.285
10 10.781 10.108 9.653 8.981 8.417
11 11.069 10.349 9.870 9.150 8.550
12 11.358 10.590 10.084 9.317 8.682
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in der Verwendungsgruppe
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in der Gehaltsstufe P 1 P 2 P 3 P 4 P 5
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Schilling
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13 11.646 10.830 10.301 9.485 8.812
14 11.934 11.069 10.517 9.653 8.945
15 -- 11.309 10.734 9.822 9.077
16 -- 11.550 10.950 9.989 9.210
17 -- 12.005 11.518 10.157 9.341
18 -- -- -- 10.326 9.474
(4)Absatz 4,Für das Gehalt der Dienstklasse IV sind die im § 28 Abs. 3 für diese Dienstklasse vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsansätze maßgebend.Für das Gehalt der Dienstklasse römisch vier sind die im Paragraph 28, Absatz 3, für diese Dienstklasse vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsansätze maßgebend.
(5)Absatz 5,Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt mit der Gehaltsstufe 3. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse römisch vier beginnt das Gehalt mit der Gehaltsstufe 3. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.