Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1988,
Text
UNTERABSCHNITT B
Beamte in handwerklicher Verwendung
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Gehalt
§ 39. (1) Das Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung wird durch die Verwendungsgruppe, die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.Paragraph 39, (1) Das Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung wird durch die Verwendungsgruppe, die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2)Absatz 2,Es kommen in Betracht für Beamte
der Verwendungsgruppen P 1 und P 2 - die Dienstklassen III der Verwendungsgruppen P 1 und P 2 - die Dienstklassen römisch drei
und IV, und römisch vier,
der Verwendungsgruppen P 3 bis P 5 - die Dienstklasse III. der Verwendungsgruppen P 3 bis P 5 - die Dienstklasse römisch drei.
§ 28 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Das Gehalt beträgt in der Dienstklasse III
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! in der Verwendungsgruppe
!---------------------------------------------------------
in der ! ! ! ! !
Gehalts- ! P 1 ! P 2 ! P 3 ! P 4 ! P 5
stufe ! ! ! ! !
!---------------------------------------------------------
! Schilling
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1 9 837 9 590 9 342 9 095 8 849
2 10 133 9 837 9 565 9 269 8 985
3 10 430 10 084 9 788 9 441 9 121
4 10 726 10 331 10 010 9 615 9 257
5 11 022 10 578 10 232 9 788 9 392
6 11 320 10 826 10 453 9 959 9 528
7 11 614 11 071 10 676 10 133 9 665
8 11 912 11 320 10 899 10 306 9 800
9 12 208 11 567 11 122 10 478 9 936
10 12 504 11 812 11 343 10 652 10 072
11 12 800 12 060 11 567 10 826 10 208
12 13 104 12 308 11 787 10 998 10 344
13 13 413 12 555 12 010 11 171 10 478
14 13 734 12 800 12 232 11 343 10 615
15 - 13 052 12 456 11 517 10 751
16 - 13 310 12 678 11 689 10 888
17 - 13 813 13 276 11 862 11 022
18 - - - 12 036 11 159
(4)Absatz 4,Für das Gehalt der Dienstklasse IV sind die im § 28 Abs. 3 für diese Dienstklasse vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsansätze maßgebend.Für das Gehalt der Dienstklasse römisch vier sind die im Paragraph 28, Absatz 3, für diese Dienstklasse vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsansätze maßgebend.
(5)Absatz 5,Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt mit der Gehaltsstufe 3. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse römisch vier beginnt das Gehalt mit der Gehaltsstufe 3. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
Anmerkung
Art.VII der 38.GG-Novelle, BGBl. Nr.565/1981;
Art.XI Abs.2 der 42.GG-Novelle, BGBl. Nr.548/1984;