Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Gemeinsame Bestimmungen für Funktionszulage, Funktionsabgeltung,
Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung
§ 39. (1) Die BemessungParagraph 39, (1) Die Bemessung
der Funktionszulage und der Verwendungszulage nach § 34 undder Funktionszulage und der Verwendungszulage nach Paragraph 34, und
- wenn ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Exekutivdienstes oder des Militärischen Dienstes verwendet wird - der Funktionsabgeltung und der Verwendungsabgeltung nach § 38 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers. Im Fall der Z 2 ist eine den Bemessungskriterien der §§ 37 und 38 entsprechende Abgeltungshöhe vorzusehen.- wenn ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Exekutivdienstes oder des Militärischen Dienstes verwendet wird - der Funktionsabgeltung und der Verwendungsabgeltung nach Paragraph 38, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers. Im Fall der Ziffer 2, ist eine den Bemessungskriterien der Paragraphen 37 und 38 entsprechende Abgeltungshöhe vorzusehen.
(2)Absatz 2,In der Ausbildungsphase am Beginn des Dienstverhältnisses nach § 138 BDG 1979 gebührt nur dann eine Funktionszulage oder eine Funktionsabgeltung oder eine Verwendungszulage nach § 34 oder eine Verwendungsabgeltung nach § 38, wenn der Beamte im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut ist.In der Ausbildungsphase am Beginn des Dienstverhältnisses nach Paragraph 138, BDG 1979 gebührt nur dann eine Funktionszulage oder eine Funktionsabgeltung oder eine Verwendungszulage nach Paragraph 34, oder eine Verwendungsabgeltung nach Paragraph 38,, wenn der Beamte im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut ist.
(3)Absatz 3,Für denselben Zeitraum kann dem Beamten nur eine einzige nach den §§ 37 und 38 anspruchsbegründende Verwendung nach diesen Bestimmungen abgegolten werden. Übt er zur selben Zeit mehrere solche Verwendungen aus, ist jene abzugelten, für die diese Bestimmungen den insgesamt höchsten Abgeltungsanspruch vorsehen.Für denselben Zeitraum kann dem Beamten nur eine einzige nach den Paragraphen 37 und 38 anspruchsbegründende Verwendung nach diesen Bestimmungen abgegolten werden. Übt er zur selben Zeit mehrere solche Verwendungen aus, ist jene abzugelten, für die diese Bestimmungen den insgesamt höchsten Abgeltungsanspruch vorsehen.
(4)Absatz 4,Für eine Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann für denselben Zeitraum nicht mehr als einem Beamten eine Funktionsabgeltung oder Verwendungsabgeltung gebühren. Wird die Vertretung gleichzeitig von mehreren Bediensteten wahrgenommen, gebührt die Funktionsabgeltung oder Verwendungsabgeltung ausschließlich dem Beamten, der diese Vertretung nach Art und Umfang der Tätigkeit überwiegend wahrnimmt.
(5)Absatz 5,Maßgebend für den Anspruch auf Funktionsabgeltung und auf Verwendungsabgeltung ist, daß der betreffende Arbeitsplatz dem Allgemeinen Verwaltungsdienst zugeordnet ist. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob auch der Vertretene dem Allgemeinen Verwaltungsdienst angehört.
(6)Absatz 6,Werden Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Jahre 1995 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppen B oder A verwendet, so sind auf die Abgeltung des höherwertigen Arbeitsplatzes statt der Bestimmungen über die Funktionszulage, die Funktionsabgeltung, die Verwendungszulage nach § 34 und die Verwendungsabgeltung nach § 38 die Bestimmungen über die Verwendungszulage nach § 121 und über die Verwendungsabgeltung nach § 122 anzuwenden. In diesem Fall ist der Bemessung der Verwendungszulage nach § 121 und der Verwendungsabgeltung nach § 122 jene besoldungsrechtliche Stellung zugrunde zu legen, die dem Beamten gebührte, wenn er der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung angehörte. Dabei entsprechenWerden Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Jahre 1995 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppen B oder A verwendet, so sind auf die Abgeltung des höherwertigen Arbeitsplatzes statt der Bestimmungen über die Funktionszulage, die Funktionsabgeltung, die Verwendungszulage nach Paragraph 34 und die Verwendungsabgeltung nach Paragraph 38, die Bestimmungen über die Verwendungszulage nach Paragraph 121 und über die Verwendungsabgeltung nach Paragraph 122, anzuwenden. In diesem Fall ist der Bemessung der Verwendungszulage nach Paragraph 121 und der Verwendungsabgeltung nach Paragraph 122, jene besoldungsrechtliche Stellung zugrunde zu legen, die dem Beamten gebührte, wenn er der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung angehörte. Dabei entsprechen
der Verwendungsgruppe A 3 die Verwendungsgruppe C,
den Verwendungsgruppen A 4 und A 5 die Verwendungsgruppe D.
Dokumentnummer
NOR12110715
alte Dokumentnummer
N6199549869J