Kurztitel
Nebengebührenzulagengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 485/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983,
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte,
die eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 oder nach § 45 des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach § 68a des Richterdienstgesetzes bezogen haben die eine Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, oder nach Paragraph 45, des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach Paragraph 68 a, des Richterdienstgesetzes bezogen haben
§ 16a. (1) Dem Beamten, der eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972, nach § 45 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 136/1979 oder nach § 68a des Richterdienstgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 136/1979 bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche Verwendungszulage bezogen hat.Paragraph 16 a, (1) Dem Beamten, der eine Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972,, nach Paragraph 45, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1979, oder nach Paragraph 68 a, des Richterdienstgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1979, bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche Verwendungszulage bezogen hat.
(2)Absatz 2,Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, daß die zuletzt bezogene Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 oder nach § 45 des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach § 68a des Richterdienstgesetzes zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der Beamte eine solche Verwendungszulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf die Zulage maßgebend.Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, daß die zuletzt bezogene Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, oder nach Paragraph 45, des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach Paragraph 68 a, des Richterdienstgesetzes zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der Beamte eine solche Verwendungszulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf die Zulage maßgebend.
(3)Absatz 3,Bei der Ermittlung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs. 2 auf Grund des Bezuges einer Verwendungszulage nach § 45 des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach § 68a des Richterdienstgesetzes ist die Anzahl der Monate, für die der Beamte eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen hat, entsprechend zu berücksichtigen.Bei der Ermittlung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Absatz 2, auf Grund des Bezuges einer Verwendungszulage nach Paragraph 45, des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach Paragraph 68 a, des Richterdienstgesetzes ist die Anzahl der Monate, für die der Beamte eine Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen hat, entsprechend zu berücksichtigen.