Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nebengebührenzulagengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 485/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16aParagraph 16 a
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Gutschrift von Nebengebührenwerten für Zulagen, mit denen alle
Mehrleistungen in zeit- und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten waren
§ 16a. (1) Dem Beamten gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten fürParagraph 16 a, (1) Dem Beamten gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten für
eine Funktionszulage nach § 30 Abs. 4, § 74 Abs. 4 oder § 91 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956,eine Funktionszulage nach Paragraph 30, Absatz 4,, Paragraph 74, Absatz 4, oder Paragraph 91, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956,
eine Verwendungszulage nach § 34 Abs. 4 und 5 oder § 92 Abs. 4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956,eine Verwendungszulage nach Paragraph 34, Absatz 4 und 5 oder Paragraph 92, Absatz 4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956,
eine Dienstzulage nach den §§ 44 oder 49a oder 156d des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach den §§ 68 oder 169 des Richterdienstgesetzes,eine Dienstzulage nach den Paragraphen 44, oder 49a oder 156d des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach den Paragraphen 68, oder 169 des Richterdienstgesetzes,
eine Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,eine Verwendungszulage nach Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,
sofern keine dieser Zulagen ruhegenußfähig geworden ist.
(2)Absatz 2,Zur Ermittlung der Gutschrift ist die zuletzt bezogene Zulage nach Abs. 1 heranzuziehen, wobeiZur Ermittlung der Gutschrift ist die zuletzt bezogene Zulage nach Absatz eins, heranzuziehen, wobei
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 der Mehrleistungsanteil der zuletzt bezogenen Zulage und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 die zuletzt bezogene Zulage, jeweils zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage, in Nebengebührenwerten auszudrücken ist,in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 der Mehrleistungsanteil der zuletzt bezogenen Zulage und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, die zuletzt bezogene Zulage, jeweils zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage, in Nebengebührenwerten auszudrücken ist,
diese Nebengebührenwerte mit der Anzahl der Monate zu vervielfachen sind, für die der Beamte eine solche Zulage bezogen hat, und
für die Höhe der Nebengebührenwerte die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf die Zulage maßgebend sind.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 sind auf jene Zulagen nicht anzuwenden, die der Beamte in einer niedrigeren Verwendungsgruppe bezogen hat als jener, in der er aus dem Dienststand ausgeschieden ist.Die Absatz eins und 2 sind auf jene Zulagen nicht anzuwenden, die der Beamte in einer niedrigeren Verwendungsgruppe bezogen hat als jener, in der er aus dem Dienststand ausgeschieden ist.
(4)Absatz 4,Die Abs. 1 und 2 sind ferner nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegenußfähig gewordene Ergänzungszulage nach den §§ 36, 77 oder 94 des Gehaltsgesetzes 1956 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bezogen hat, sofern der Bemessung dieser Ergänzungszulage ein Fixgehalt oder eine Funktionszulage zugrunde gelegt wurde, mit dem oder mit der alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten waren oder durch die Ergänzungszulage selbst abgegolten sind.Die Absatz eins und 2 sind ferner nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegenußfähig gewordene Ergänzungszulage nach den Paragraphen 36, 77, oder 94 des Gehaltsgesetzes 1956 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bezogen hat, sofern der Bemessung dieser Ergänzungszulage ein Fixgehalt oder eine Funktionszulage zugrunde gelegt wurde, mit dem oder mit der alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten waren oder durch die Ergänzungszulage selbst abgegolten sind.
(5)Absatz 5,Die Abs. 1 und 2 sind ferner nicht anzuwenden, wennDie Absatz eins und 2 sind ferner nicht anzuwenden, wenn
ein in den §§ 31 oder 87 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenes Fixgehalt oderein in den Paragraphen 31, oder 87 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenes Fixgehalt oder
ein Gehalt nach § 42 oder § 103 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 oderein Gehalt nach Paragraph 42, oder Paragraph 103, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 oder
ein Gehalt nach § 66 des Richterdienstgesetzesein Gehalt nach Paragraph 66, des Richterdienstgesetzes
dem Ruhegenuß zugrunde zu legen ist.
Anmerkung
Siehe Art. VII, BGBl. Nr. 230/1988;
vgl. ÜR Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 602/1988;
BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993.
Die Novelle BGBl. I Nr. 5/1999 wurde in diesem Dokument
berücksichtigt.
Dokumentnummer
NOR12116639
Alte Dokumentnummer
N6199956359L