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§ 16a NGZG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16a01.01.199931.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997
§ 16a01.01.199531.12.1998 § → § BGBl. Nr. 43/1995
§ 16a01.07.199331.12.1994 § → § BGBl. Nr. 518/1993
§ 16a01.01.198830.06.1993 § → § BGBl. Nr. 230/1988
§ 16a01.07.197931.12.1987 BGBl. Nr. 656/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nebengebührenzulagengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997

Abkürzung

NGZG

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Gutschrift von Nebengebührenwerten für Zulagen, mit denen alle

Mehrleistungen in zeit- und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten waren

Paragraph 16 a, (1) Dem Beamten gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten für

  1. Ziffer eins
    eine Funktionszulage nach Paragraph 30, Absatz 4,, Paragraph 74, Absatz 4, oder Paragraph 91, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956,
  2. Ziffer 2
    eine Verwendungszulage nach Paragraph 34, Absatz 4 und 5 oder Paragraph 92, Absatz 4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956,
  3. Ziffer 3
    eine Dienstzulage nach den Paragraphen 44, oder 49a oder 156d des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach den Paragraphen 68, oder 169 des Richterdienstgesetzes,
  4. Ziffer 4
    eine Verwendungszulage nach Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,
sofern keine dieser Zulagen ruhegenußfähig geworden ist.
  1. Absatz 2,Zur Ermittlung der Gutschrift ist die zuletzt bezogene Zulage nach Absatz eins, heranzuziehen, wobei
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 der Mehrleistungsanteil der zuletzt bezogenen Zulage und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, die zuletzt bezogene Zulage, jeweils zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage, in Nebengebührenwerten auszudrücken ist,
    2. Ziffer 2
      diese Nebengebührenwerte mit der Anzahl der Monate zu vervielfachen sind, für die der Beamte eine solche Zulage bezogen hat, und
    3. Ziffer 3
      für die Höhe der Nebengebührenwerte die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf die Zulage maßgebend sind.
  2. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind auf jene Zulagen nicht anzuwenden, die der Beamte in einer niedrigeren Verwendungsgruppe bezogen hat als jener, in der er aus dem Dienststand ausgeschieden ist.
  3. Absatz 4,Die Absatz eins und 2 sind ferner nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegenußfähig gewordene Ergänzungszulage nach den Paragraphen 36, 77, oder 94 des Gehaltsgesetzes 1956 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bezogen hat, sofern der Bemessung dieser Ergänzungszulage ein Fixgehalt oder eine Funktionszulage zugrunde gelegt wurde, mit dem oder mit der alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten waren oder durch die Ergänzungszulage selbst abgegolten sind.
  4. Absatz 5,Die Absatz eins und 2 sind ferner nicht anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      ein in den Paragraphen 31, oder 87 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenes Fixgehalt oder
    2. Ziffer 2
      ein Gehalt nach Paragraph 42, oder Paragraph 103, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 oder
    3. Ziffer 3
      ein Gehalt nach Paragraph 66, des Richterdienstgesetzes
    dem Ruhegenuß zugrunde zu legen ist.

Anmerkung

Siehe Art. VII, BGBl. Nr. 230/1988;
vgl. ÜR Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 602/1988;
BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993.

Die Novelle BGBl. I Nr. 5/1999 wurde in diesem Dokument
berücksichtigt.

Gesetzesnummer

10008259

Dokumentnummer

NOR12116639

Alte Dokumentnummer

N6199956359L