Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nebengebührenzulagengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 485/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1993Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16aParagraph 16 a
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte, die eine
Verwendungszulage bezogen haben
§ 16a. (1) Dem Beamten gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten für eine vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand bezogene Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keinen Anspruch auf eine solche Verwendungszulage gehabt hat und die Verwendungszulage nicht nach § 30a Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ruhegenußfähig ist.Paragraph 16 a, (1) Dem Beamten gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten für eine vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand bezogene Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keinen Anspruch auf eine solche Verwendungszulage gehabt hat und die Verwendungszulage nicht nach Paragraph 30 a, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 ruhegenußfähig ist.
(2)Absatz 2,Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, daß die zuletzt bezogene Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der Beamte eine solche Verwendungszulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf die Zulage maßgebend.Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, daß die zuletzt bezogene Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der Beamte eine solche Verwendungszulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf die Zulage maßgebend.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand eine Dienstzulage nach § 44 des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach den §§ 68 und 68a des Richterdienstgesetzes bezogen hat.Die Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand eine Dienstzulage nach Paragraph 44, des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach den Paragraphen 68 und 68 a des Richterdienstgesetzes bezogen hat.
Anmerkung
Siehe Art. VII, BGBl. Nr. 230/1988
vgl. ÜR Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 602/1988
BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993
Schlagworte
Anrechnung, Speicherung
Dokumentnummer
NOR12107455
Alte Dokumentnummer
N6199329393J