Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44bParagraph 44 b
Text
§ 44b. (1) Die Lehrverpflichtung der vollbeschäftigten Landeslehrerin ist auf ihren Antrag zur PflegeParagraph 44 b, (1) Die Lehrverpflichtung der vollbeschäftigten Landeslehrerin ist auf ihren Antrag zur Pflege
eines Wahl- oder Pflegekindes oder
eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der Landeslehrerin angehört und für dessen Unterhalt überwiegend sie und (oder) ihr Ehegatte aufkommt,
auf die Hälfte herabzusetzen. Diese Herabsetzung der Lehrverpflichtung wird mit dem Ablauf eines Jahres nach der Geburt des Kindes wirksam und endet mit dem Ablauf von drei Jahren nach der Geburt des Kindes.
(2)Absatz 2,Auf Antrag der Landeslehrerin kann die Dauer der Herabsetzung der Lehrverpflichtung höchstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Geburt des Kindes verlängert werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 44a Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.Auf Antrag der Landeslehrerin kann die Dauer der Herabsetzung der Lehrverpflichtung höchstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Geburt des Kindes verlängert werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Paragraph 44 a, Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Landeslehrerin hat den Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4)Absatz 4,Die Zeiträume einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Abs. 2 dürfen für die Landeslehrerin insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. Diese Zeiträume sind auf den im § 44a Abs. 3 angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen.Die Zeiträume einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Absatz 2, dürfen für die Landeslehrerin insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. Diese Zeiträume sind auf den im Paragraph 44 a, Absatz 3, angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen.
(5)Absatz 5,§ 44a Abs. 2, 3 zweiter und dritter Satz und 5 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 44 a, Absatz 2, 3, zweiter und dritter Satz und 5 Ziffer 3, ist sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Teilbeschäftigung, Adoptivkind
Dokumentnummer
NOR12100810
Alte Dokumentnummer
N6198411420T