Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44bParagraph 44 b
Text
§ 44b. (1) Die Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Landeslehrers ist auf seinen Antrag zur PflegeParagraph 44 b, (1) Die Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Landeslehrers ist auf seinen Antrag zur Pflege
eines Wahl- oder Pflegekindes oder
eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Landeslehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommt,
auf die Hälfte herabzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Lehrverpflichtung darf aus diesem Anlaß - ausgenommen im Falle des § 44e Abs. 3 - nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes herabgesetzt werden. Die Herabsetzung nach Abs. 1 endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.Die Lehrverpflichtung darf aus diesem Anlaß - ausgenommen im Falle des Paragraph 44 e, Absatz 3, - nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes herabgesetzt werden. Die Herabsetzung nach Absatz eins, endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
(3)Absatz 3,Diese Herabsetzung der Lehrverpflichtung ist nur zulässig, wenn
das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat und noch nicht schulpflichtig ist,
das Kind dem Haushalt des Landeslehrers angehört und
der Landeslehrer das Kind überwiegend selbst betreuen will.
(4)Absatz 4,Der Landeslehrer hat den Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(5)Absatz 5,Die Zeiträume der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Abs. 1 zur Pflege von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, dürfen für einen Landeslehrer insgesamt vier Jahre nicht übersteigen.Die Zeiträume der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Absatz eins, zur Pflege von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, dürfen für einen Landeslehrer insgesamt vier Jahre nicht übersteigen.
(6)Absatz 6,§ 44a Abs. 4 und 6 Z 3 ist anzuwenden.Paragraph 44 a, Absatz 4 und 6 Ziffer 3, ist anzuwenden.
Schlagworte
Teilbeschäftigung, Adoptivkind, Wahlkind
Dokumentnummer
NOR12105491
Alte Dokumentnummer
N6199115624J