Rechtstracker.at

§ 44b LDG 1984

Fassungen
01.07.1997 bis 31.08.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 44b01.07.199731.08.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2001
§ 44b01.07.199130.06.1997 § → § BGBl. Nr. 277/1991
§ 44b01.01.199030.06.1991 § → § BGBl. Nr. 651/1989
§ 44b01.01.198531.12.1989 BGBl. Nr. 550/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44 b

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2001

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes

Paragraph 44 b, (1) Die Lehrverpflichtung des Landeslehrers ist auf seinen Antrag zur Betreuung

  1. Ziffer eins
    eines eigenen Kindes,
  2. Ziffer 2
    eines Wahl- oder Pflegekindes oder
  3. Ziffer 3
    eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Landeslehrer und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. Paragraph 44 a, Absatz 2 und 4 ist anzuwenden.
  1. Absatz 2,Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam.
  2. Absatz 3,Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      das Kind dem Haushalt des Landeslehrers angehört und noch nicht schulpflichtig ist und
    2. Ziffer 2
      der Landeslehrer das Kind überwiegend selbst betreuen will.
  3. Absatz 4,Der Landeslehrer hat den Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

Anmerkung

vgl. jetzt § 46

Schlagworte

Wahlkind

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12113926

Alte Dokumentnummer

N6199762921J