Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
04.04.1984 bis 10.05.1990 — BGBl. Nr. 139/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1304.08.199431.12.2018 § → § BGBl. Nr. 598/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 1311.05.199003.08.1994 § → § BGBl. Nr. 238/1990
§ 1304.04.198410.05.1990 BGBl. Nr. 139/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

04.04.1984BGBl. Nr. 139/1984

Außerkrafttretensdatum

10.05.1990danach: BGBl. Nr. 238/1990

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstprüfung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Absolventen des Ausbildungslehrganges sind vom Leiter der Dienstbehörde, bei der der Lehrgang eingerichtet ist, zur Dienstprüfung zuzuweisen.
  2. Absatz 2,Für die Zulassung zur Dienstprüfung ist die Absolvierung des Ausbildungslehrganges Voraussetzung. Von dieser Bestimmung kann das Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, bei Vorliegen schwerwiegender, insbesondere auf dem Gebiet der persönlichen Obsorgepflicht des Bediensteten liegender Gründe Nachsicht erteilen. Die Nachsicht gilt als erteilt bei nachgewiesenem Besuch eines nicht von der Post- und Telegraphenverwaltung veranstalteten, jedoch vom Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, als gleichwertig anerkannten Lehrganges. In den Fällen der Nachsicht vom Erfordernis der Absolvierung des Ausbildungslehrganges gilt die Absolvierung der praktischen Verwendung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, unter Bedachtnahme auf Paragraph 11, Absatz 2, als Zulassungserfordernis für die Dienstprüfung.
  3. Absatz 3,Absatz 2, erster Satz ist nicht auf Dienstprüfungen anzuwenden, die sich auf Grund einer Entscheidung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BDG 1979 nicht auf alle in der Anlage 2 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände erstrecken.
  4. Absatz 4,Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
  5. Absatz 5,Der Ort der Abhaltung der Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der sparsamen Reisebewegung zu bestimmen.

Schlagworte

Zuweisungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12100949

Alte Dokumentnummer

N61984118800

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/139/P13/NOR12100949