Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1984Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienstprüfung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Absolventen des Ausbildungslehrganges sind vom Leiter der Dienstbehörde, bei der der Lehrgang eingerichtet ist, zur Dienstprüfung zuzuweisen.
(2)Absatz 2,Für die Zulassung zur Dienstprüfung ist die Absolvierung des Ausbildungslehrganges Voraussetzung. Von dieser Bestimmung kann das Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, bei Vorliegen schwerwiegender, insbesondere auf dem Gebiet der persönlichen Obsorgepflicht des Bediensteten liegender Gründe Nachsicht erteilen. Die Nachsicht gilt als erteilt bei nachgewiesenem Besuch eines nicht von der Post- und Telegraphenverwaltung veranstalteten, jedoch vom Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, als gleichwertig anerkannten Lehrganges. In den Fällen der Nachsicht vom Erfordernis der Absolvierung des Ausbildungslehrganges gilt die Absolvierung der praktischen Verwendung gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 unter Bedachtnahme auf § 11 Abs. 2 als Zulassungserfordernis für die Dienstprüfung.Für die Zulassung zur Dienstprüfung ist die Absolvierung des Ausbildungslehrganges Voraussetzung. Von dieser Bestimmung kann das Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, bei Vorliegen schwerwiegender, insbesondere auf dem Gebiet der persönlichen Obsorgepflicht des Bediensteten liegender Gründe Nachsicht erteilen. Die Nachsicht gilt als erteilt bei nachgewiesenem Besuch eines nicht von der Post- und Telegraphenverwaltung veranstalteten, jedoch vom Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, als gleichwertig anerkannten Lehrganges. In den Fällen der Nachsicht vom Erfordernis der Absolvierung des Ausbildungslehrganges gilt die Absolvierung der praktischen Verwendung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, unter Bedachtnahme auf Paragraph 11, Absatz 2, als Zulassungserfordernis für die Dienstprüfung.
(3)Absatz 3,Abs. 2 erster Satz ist nicht auf Dienstprüfungen anzuwenden, die sich auf Grund einer Entscheidung gemäß § 35 Abs. 1 BDG 1979 nicht auf alle in der Anlage 2 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände erstrecken.Absatz 2, erster Satz ist nicht auf Dienstprüfungen anzuwenden, die sich auf Grund einer Entscheidung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BDG 1979 nicht auf alle in der Anlage 2 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände erstrecken.
(4)Absatz 4,Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
(5)Absatz 5,Der Ort der Abhaltung der Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der sparsamen Reisebewegung zu bestimmen.
Schlagworte
Zuweisungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR12100949
Alte Dokumentnummer
N61984118800