Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
04.04.1984 bis 10.05.1990 — BGBl. Nr. 139/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2904.08.199431.12.2018 § → § BGBl. Nr. 598/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 2911.05.199003.08.1994 § → § BGBl. Nr. 238/1990
§ 2904.04.198410.05.1990 BGBl. Nr. 139/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

04.04.1984BGBl. Nr. 139/1984

Außerkrafttretensdatum

10.05.1990danach: BGBl. Nr. 238/1990

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Anrechnung auf die Grundausbildung

Paragraph 29,

Der Vorsitzende der jeweils zuständigen Prüfungskommission kann folgende erfolgreich abgelegte Prüfungen im nachstehend angegebenen Umfang gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BDG 1979 auf die Grundausbildungen römisch eins, römisch zwei oder römisch drei anrechnen:

  1. Ziffer eins
    die Verkehrsdienstprüfung römisch drei (Allgemein) auf die Grundausbildung römisch zwei im Umfang des Gegenstandes „Überblick über Behördenorganisation und verfassungsrechtliche Grundlagen“, „Postwesen (Vollzugsdienst)“ und „Kassenwesen“,
  2. Ziffer 2
    die Verkehrsdienstprüfung römisch drei (Postautobetriebsdienst) auf die Grundausbildung römisch zwei im Umfang des Gegenstandes „Überblick über Behördenorganisation und verfassungsrechtliche Grundlagen“ und „Grundzüge des Kassenwesens“,
  3. Ziffer 3
    die Grundausbildung römisch zwei auf die Grundausbildung römisch eins im Umfang der Gegenstände „Überblick über Behördenorganisation und verfassungsrechtliche Grundlagen“, „Kundenorientiertes Verhalten“ und „Grundzüge des Kassenwesens“,
  4. Ziffer 4
    die Grundausbildung römisch drei auf die Grundausbildung römisch zwei im Umfang der Gegenstände „Arbeitnehmerschutz“, „Menschenführung“ und „Postwesen (Vollzugsdienst)“,
  5. Ziffer 5
    die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Fernmeldemonteur auf die Grundausbildung römisch drei im Umfang der Gegenstände „Grundlagen der Fernmeldetechnik“ und „Fernmeldebau“ bzw. „Vermittlungstechnik“ bzw. „Übertragungstechnik“ ,
  6. Ziffer 6
    die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker auf die Grundausbildung römisch drei im Umfang des Gegenstandes „Kraftfahrzeugtechnik“.

Schlagworte

Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12100965

Alte Dokumentnummer

N61984118960

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/139/P29/NOR12100965