Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1984Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 29.Paragraph 29,
Der Vorsitzende der jeweils zuständigen Prüfungskommission kann folgende erfolgreich abgelegte Prüfungen im nachstehend angegebenen Umfang gemäß § 35 Abs. 1 BDG 1979 auf die Grundausbildungen I, II oder III anrechnen: Der Vorsitzende der jeweils zuständigen Prüfungskommission kann folgende erfolgreich abgelegte Prüfungen im nachstehend angegebenen Umfang gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BDG 1979 auf die Grundausbildungen römisch eins, römisch zwei oder römisch drei anrechnen:
die Verkehrsdienstprüfung III (Allgemein) auf die Grundausbildung II im Umfang des Gegenstandes „Überblick über Behördenorganisation und verfassungsrechtliche Grundlagen“, „Postwesen (Vollzugsdienst)“ und „Kassenwesen“,die Verkehrsdienstprüfung römisch drei (Allgemein) auf die Grundausbildung römisch zwei im Umfang des Gegenstandes „Überblick über Behördenorganisation und verfassungsrechtliche Grundlagen“, „Postwesen (Vollzugsdienst)“ und „Kassenwesen“,
die Verkehrsdienstprüfung III (Postautobetriebsdienst) auf die Grundausbildung II im Umfang des Gegenstandes „Überblick über Behördenorganisation und verfassungsrechtliche Grundlagen“ und „Grundzüge des Kassenwesens“,die Verkehrsdienstprüfung römisch drei (Postautobetriebsdienst) auf die Grundausbildung römisch zwei im Umfang des Gegenstandes „Überblick über Behördenorganisation und verfassungsrechtliche Grundlagen“ und „Grundzüge des Kassenwesens“,
die Grundausbildung II auf die Grundausbildung I im Umfang der Gegenstände „Überblick über Behördenorganisation und verfassungsrechtliche Grundlagen“, „Kundenorientiertes Verhalten“ und „Grundzüge des Kassenwesens“,die Grundausbildung römisch zwei auf die Grundausbildung römisch eins im Umfang der Gegenstände „Überblick über Behördenorganisation und verfassungsrechtliche Grundlagen“, „Kundenorientiertes Verhalten“ und „Grundzüge des Kassenwesens“,
die Grundausbildung III auf die Grundausbildung II im Umfang der Gegenstände „Arbeitnehmerschutz“, „Menschenführung“ und „Postwesen (Vollzugsdienst)“,die Grundausbildung römisch drei auf die Grundausbildung römisch zwei im Umfang der Gegenstände „Arbeitnehmerschutz“, „Menschenführung“ und „Postwesen (Vollzugsdienst)“,
die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Fernmeldemonteur auf die Grundausbildung III im Umfang der Gegenstände „Grundlagen der Fernmeldetechnik“ und „Fernmeldebau“ bzw. „Vermittlungstechnik“ bzw. „Übertragungstechnik“ ,die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Fernmeldemonteur auf die Grundausbildung römisch drei im Umfang der Gegenstände „Grundlagen der Fernmeldetechnik“ und „Fernmeldebau“ bzw. „Vermittlungstechnik“ bzw. „Übertragungstechnik“ ,
die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker auf die Grundausbildung III im Umfang des Gegenstandes „Kraftfahrzeugtechnik“.die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker auf die Grundausbildung römisch drei im Umfang des Gegenstandes „Kraftfahrzeugtechnik“.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR12100965
Alte Dokumentnummer
N61984118960