Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
11.05.1990 bis 03.08.1994 — BGBl. Nr. 238/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2904.08.199431.12.2018 § → § BGBl. Nr. 598/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 2911.05.199003.08.1994 § → § BGBl. Nr. 238/1990
§ 2904.04.198410.05.1990 BGBl. Nr. 139/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1990,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

11.05.1990BGBl. Nr. 238/1990

Außerkrafttretensdatum

03.08.1994danach: BGBl. Nr. 598/1994

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Anrechnung auf die Grundausbildung

Paragraph 29,

Der Vorsitzende der jeweils zuständigen Prüfungskommission kann folgende erfolgreich abgelegte Prüfungen im nachstehend angegebenen Umfang gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BDG 1979 auf die Grundausbildungen römisch eins, römisch zwei oder römisch drei anrechnen:

  1. Ziffer eins
    die Verkehrsdienstprüfung römisch drei (Allgemein) auf die Grundausbildung römisch zwei im Umfang der Gegenstände ,Überblick über Behördenorganisation und verfassungsrechtliche Grundlagen', ,Postwesen, Postsparkassendienst (Vollzugsdienst)' und ,Kassenwesen',
  2. Ziffer 2
    die Verkehrsdienstprüfung römisch drei (Postautobetriebsdienst) auf die Grundausbildung römisch zwei im Umfang der Gegenstände ,Überblick über Behördenorganisation und verfassungsrechtliche Grundlagen' und ,Grundzüge des Kassenwesens',
  3. Ziffer 3
    die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B für den Rechnungsdienst auf die Grundausbildung römisch zwei im Umfang der Gegenstände ,Überblick über Behördenorganisation und verfassungsrechtliche Grundlagen', ,Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten', ,Arbeitnehmerschutz', ,Menschenführung', ,Kundenorientiertes Verhalten', ,Allgemeine und österreichische Staatsverrechnung' und ,Grundzüge des Abgaben- und Kreditwesens',
  4. Ziffer 4
    die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B für die technischen Dienste auf die Grundausbildung römisch zwei im Umfang der Gegenstände ,Überblick über Behördenorganisation und verfassungsrechtliche Grundlagen', ,Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten', ,Arbeitnehmerschutz', ,Menschenführung', ,Kundenorientiertes Verhalten', ,Marketing' und ,Grundzüge des Kassenwesens',
  5. Ziffer 5
    die Grundausbildung römisch zwei auf die Grundausbildung römisch eins im Umfang der Gegenstände ,Arbeitnehmerschutz', ,Kundenorientiertes Verhalten' und ,Grundzüge des Kassenwesens',
  6. Ziffer 6
    die Grundausbildung römisch drei auf die Grundausbildung römisch zwei im Umfang der Gegenstände ,Arbeitnehmerschutz', ,Menschenführung' und ,Postwesen, Postsparkassendienst (Vollzugsdienst)',
  7. Ziffer 7
    die Ziviltechnikerprüfung auf die Grundausbildung römisch eins im Umfang des Gegenstandes ,Ziviltechnikerwesen',
  8. Ziffer 8
    die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Fernmeldemonteur auf die Grundausbildung römisch drei im Umfang der Gegenstände ,Grundlagen der Fernmeldetechnik' und ,Fernmeldebau' bzw. ,Vermittlungstechnik' bzw. ,Übertragungstechnik',
  9. Ziffer 9
    die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Fernmeldebaumonteur auf die Grundausbildung römisch drei im Umfang der Gegenstände ,Grundlagen der Fernmeldetechnik' und ,Fernmeldebau',
  10. Ziffer 10
    die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Nachrichtenelektroniker auf die Grundausbildung römisch drei im Umfang der Gegenstände ,Grundlagen der Fernmeldetechnik' und ,Vermittlungstechnik' bzw. ,Übertragungstechnik',
  11. Ziffer 11
    die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker auf die Grundausbildung römisch drei im Umfang des Gegenstandes ,Kraftfahrzeugtechnik'.

Schlagworte

Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12104480

Alte Dokumentnummer

N6199011113H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/139/P29/NOR12104480