Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 29.Paragraph 29,
Der Vorsitzende der jeweils zuständigen Prüfungskommission kann folgende erfolgreich abgelegte Prüfungen im nachstehend angegebenen Umfang gemäß § 35 Abs. l BDG 1979 auf die Grundausbildungen I, II oder III anrechnen: Der Vorsitzende der jeweils zuständigen Prüfungskommission kann folgende erfolgreich abgelegte Prüfungen im nachstehend angegebenen Umfang gemäß Paragraph 35, Abs. l BDG 1979 auf die Grundausbildungen römisch eins, römisch zwei oder römisch drei anrechnen:
Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B für den Rechnungsdienst auf die Grundausbildung II im Umfang der Gegenstände „Rechte und Pflichten der Bediensteten (einschließlich Personalvertretungsrecht und Grundsätze der Menschenführung)“, „Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz“, „Allgemeine und österreichische Staatsverrechnung“ und „Grundzüge des Finanzrechtes“Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B für den Rechnungsdienst auf die Grundausbildung römisch zwei im Umfang der Gegenstände „Rechte und Pflichten der Bediensteten (einschließlich Personalvertretungsrecht und Grundsätze der Menschenführung)“, „Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz“, „Allgemeine und österreichische Staatsverrechnung“ und „Grundzüge des Finanzrechtes“
Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B für den Verwaltungsdienst oder für die technischen Dienste auf die Grundausbildung II im Umfang der Gegenstände „Rechte und Pflichten der Bediensteten (einschließlich Personalvertretungsrecht und Grundsätze der Menschenführung)“ und „Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz“.Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B für den Verwaltungsdienst oder für die technischen Dienste auf die Grundausbildung römisch zwei im Umfang der Gegenstände „Rechte und Pflichten der Bediensteten (einschließlich Personalvertretungsrecht und Grundsätze der Menschenführung)“ und „Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz“.
Die Grundausbildung II, Telegraphendienstprüfung III, und Verkehrsdienstprüfung III (Allgemein oder Postautobetriebsdienst oder Rechnungsdienst) auf die Grundausbildung I im Umfang der Gegenstände „Leistungsangebot der Post- und Telegraphenverwaltung“ und „Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz“Die Grundausbildung römisch zwei, Telegraphendienstprüfung römisch drei, und Verkehrsdienstprüfung römisch drei (Allgemein oder Postautobetriebsdienst oder Rechnungsdienst) auf die Grundausbildung römisch eins im Umfang der Gegenstände „Leistungsangebot der Post- und Telegraphenverwaltung“ und „Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz“
Die Grundausbildung III auf die Grundausbildung II im Umfang der Gegenstände „Aufbau und Ziele der Post- und Telegraphenverwaltung“ und „Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz“.Die Grundausbildung römisch drei auf die Grundausbildung römisch zwei im Umfang der Gegenstände „Aufbau und Ziele der Post- und Telegraphenverwaltung“ und „Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz“.
Die Ziviltechnikerprüfung auf die Grundausbildung I im Umfang des Gegenstandes „Ziviltechnikerwesen“.Die Ziviltechnikerprüfung auf die Grundausbildung römisch eins im Umfang des Gegenstandes „Ziviltechnikerwesen“.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR12109407
Alte Dokumentnummer
N6199439889J