Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
04.08.1994 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 598/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2904.08.199431.12.2018 § → § BGBl. Nr. 598/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 2911.05.199003.08.1994 § → § BGBl. Nr. 238/1990
§ 2904.04.198410.05.1990 BGBl. Nr. 139/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

04.08.1994BGBl. Nr. 598/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Anrechnung auf die Grundausbildung

Paragraph 29,

Der Vorsitzende der jeweils zuständigen Prüfungskommission kann folgende erfolgreich abgelegte Prüfungen im nachstehend angegebenen Umfang gemäß Paragraph 35, Abs. l BDG 1979 auf die Grundausbildungen römisch eins, römisch zwei oder römisch drei anrechnen:

  1. Ziffer eins
    Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B für den Rechnungsdienst auf die Grundausbildung römisch zwei im Umfang der Gegenstände „Rechte und Pflichten der Bediensteten (einschließlich Personalvertretungsrecht und Grundsätze der Menschenführung)“, „Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz“, „Allgemeine und österreichische Staatsverrechnung“ und „Grundzüge des Finanzrechtes“
  2. Ziffer 2
    Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B für den Verwaltungsdienst oder für die technischen Dienste auf die Grundausbildung römisch zwei im Umfang der Gegenstände „Rechte und Pflichten der Bediensteten (einschließlich Personalvertretungsrecht und Grundsätze der Menschenführung)“ und „Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz“.
  3. Ziffer 3
    Die Grundausbildung römisch zwei, Telegraphendienstprüfung römisch drei, und Verkehrsdienstprüfung römisch drei (Allgemein oder Postautobetriebsdienst oder Rechnungsdienst) auf die Grundausbildung römisch eins im Umfang der Gegenstände „Leistungsangebot der Post- und Telegraphenverwaltung“ und „Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz“
  4. Ziffer 4
    Die Grundausbildung römisch drei auf die Grundausbildung römisch zwei im Umfang der Gegenstände „Aufbau und Ziele der Post- und Telegraphenverwaltung“ und „Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz“.
  5. Ziffer 5
    Die Ziviltechnikerprüfung auf die Grundausbildung römisch eins im Umfang des Gegenstandes „Ziviltechnikerwesen“.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994

Schlagworte

Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12109407

Alte Dokumentnummer

N6199439889J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/139/P29/NOR12109407