Rechtstracker.at

Anl. 2/03

Fassungen
01.08.1984 bis 06.04.1989 — BGBl. Nr. 307/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2/0307.04.198931.08.1993 § → § BGBl. Nr. 151/1989 · aufgehoben
Anl. 2/0301.08.198406.04.1989 BGBl. Nr. 307/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1984BGBl. Nr. 307/1984

Außerkrafttretensdatum

06.04.1989danach: BGBl. Nr. 151/1989

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch zwei

Text

römisch drei. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE SOWIE

LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. Pflichtgegenstände

1. Humanwissenschaften

1.1. RELIGIONSPÄDAGOGIK

LEHRPLÄNE FÜR RELIGIONSPÄDAGOGIK

(Bekanntmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes)

KATHOLISCHE RELIGIONSPÄDAGOGIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Religionspädagogik hat das im Menschen vorhandene Fundamental-Religiöse und dessen Gestalt und Ausformung innerhalb des Christentums so aufzuweisen, daß der Studierende dessen Bedeutung im Gesamtauftrag der Pädagogik erkennen kann. Der Studierende soll befähigt werden, das Religiöse als unabweisbaren Aspekt einer ganzheitlichen Erziehung zu sehen.

Religionspädagogik soll dem Studierenden den Bezug seiner Lebensfragen zur christlichen Botschaft aufzeigen. Sie soll ihn in Beziehung zum erwählten Beruf befähigen, die Grundlagen christlicher Selbst- und Fremderziehung zu erarbeiten und so die künftige Tätigkeit als christlichen Dienst zu vollziehen.

Religionspädagogik soll ferner jenen Hörern der vier- und sechssemestrigen Ausbildung, die ihr Interesse durch Absolvierung der dafür vorgesehenen Veranstaltungen dokumentieren, jenes Wissen und Können vermitteln, die den künftigen Lehrer an berufsbildenden mittleren Schulen zur a. o. Erteilung des Religionsunterrichtes befähigen.

Lehrstoff:

Thematische Kernbereiche des Studiums der Religionspädagogik

Einführung in die religionspädagogische Fragestellung

Religionspädagogik und ihr heutiges Selbstverständnis; die Funktion der Religionspädagogik in der Lehrerausbildung; Religionspädagogik und ihre Bezugswissenschaften (insbesondere Berufspädagogik); Versuche zur Klärung des Religionsbegriffes; Weltreligionen und Weltanschauungen; unterschiedliches Religionsverständnis und sein Ursprung; die Vieldeutigkeit des Religionsbegriffes; Religion und Religionskritik; die Funktion der Religion für den einzelnen und die Gesellschaft; religiöse Erziehung in der gegenwärtigen Situation; die spezifische Art der religiösen Erziehung.

Religiöse Lern- und Entwicklungsprozesse

Zusammenhang der allgemeinen und spezifisch religiösen Lern- und Entwicklungsprozesse; religiöse Erziehung und religiöse Erfahrung; Glaube und Erfahrung; Glaube und Liebe als Grundmodelle menschlichen Daseins; Mutter- und Vatererfahrung in ihrer Relevanz für religiöse Entwicklung; die Phasen des religiösen Lern- und Entwicklungsprozesses mit besonderer Berücksichtigung der Adoleszenz;

Bedeutung der Berufswahl und ihr Einfluß auf die Ausformung der Persönlichkeit; religiöse Erziehung und sittliche Erziehung; Mittel und Wege der religiösen und sittlichen Selbstfindung;

Gewissensbildung; Normfindung und Normbegründung; personale Dimension der Sexualerziehung.

Spezifisch christliche Lern- und Entwicklungsprozesse

Bedeutung christlicher Inhalte für religiöse Erziehung und religiöses Leben; die Person Christi und seine Botschaft; das Gottes- und Menschenbild der Bibel; die Bedeutung des christlichen Glaubens für den einzelnen und die Gesellschaft, ihr Beitrag zu Welt- und Menschenverständnis, zu humaner Welt- und Lebensbewältigung und zu kritisch begründeter Sozialintegration; die sittliche Botschaft des Neuen Testamentes; ihre Verwirklichung im persönlichen und beruflichen Leben; Kirche als Ort der religiösen Erfahrung und religiösen Sozialisation, Gebet, Gottesdienst und Sakramente.

Die Theorie des Religionsunterrichtes

Der Religionsunterricht in Vergangenheit und Gegenwart; Religion und Gesellschaft; neue Konzepte und Modelle des Religionsunterrichts mit besonderer Berücksichtigung der berufsbildenden Schulen; Möglichkeiten und Grenzen der Kooperation des Religionsunterrichts mit anderen Unterrichtsfächern; die Stellung des Religionsunterrichts in der österreichischen Schule.

Didaktische Grundsätze:

Aus den angeführten Stoffgebieten ist auf Grund der konkreten Gegebenheiten und der jeweiligen Dauer des Studiums (zwei, vier und sechs Semester) eine Auswahl zu treffen. Die ausgewählten Stoffgebiete sind in den Vorlesungen anzubieten und in den Seminaren unter Anwendung adäquater Methoden zu vertiefen. In der vier- und sechssemestrigen Ausbildung ist auf diejenigen Hörer Bedacht zu nehmen, die die Bedingungen erfüllen wollen, welche für die a. o. Erteilung des Religionsunterrichtes erforderlich sind.

Die Studierenden mögen in das selbständige Lesen und Verstehen biblischer Texte und einschlägiger Fachliteratur eingeführt werden. Die konkrete Frage- und Problemstellung der Hörer sollen Ausgangspunkt zur Erörterung der genannten Stoffgebiete sein, um dadurch einen steten Lebensbezug zu gewährleisten.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12101130

Alte Dokumentnummer

N6198420290S